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Über den Autor
Thorsten Ziehl
In jeder Firma bilden die Lohnnebenkosten einen wesentlichen Teil der Gesamtpersonalkosten. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Lohnnebenkosten, oft auch als sekundäre Arbeitskosten bezeichnet, umfassen alle Aufwendungen, die zusätzlich zum Bruttolohn für Arbeitnehmer anfallen.
Diese Gehaltsnebenkosten sind nicht nur ein bedeutsamer Faktor in der Finanzplanung eines Unternehmens, sondern beeinflussen auch Deine Attraktivität als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt.
Von gesetzlich verpflichtenden Sozialabgaben über die betriebliche Altersvorsorge bis hin zu freiwilligen Leistungen wie Jobtickets – in diesem Artikel unseres HR-Lexikons beleuchten wir die Vielfalt der Lohnnebenkosten und deren Impact auf Unternehmen und Mitarbeiter.
Definition von Lohnnebenkosten
Was sind Lohnnebenkosten?
Unter den Lohnnebenkosten werden die Kosten des Arbeitgebers zusammengefasst, die er neben dem Bruttolohn des Arbeitnehmers zu tragen hat. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung.
Neben diesen in der Regel anteilig von Arbeitgebern Arbeitnehmer zu tragenden Kosten gibt es auch weitere Kostenbestandteile, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. Hierzu gehören neben der Unfallversicherung auch verschiedene Umlagen.
Lohnnebenkosten für Arbeitgeber – eine Übersicht
Krankenversicherung
Grundsätzlich wird bei der Krankenversicherung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden. Für Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen oberhalb der sogenannten Jahresentgeltbemessungsgrenze (69.300 Euro unabhängig vom jeweiligen Bundesland) liegt, besteht ein Wahlrecht, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Sowohl im Bereich der gesetzlichen als auch im Bereich der privaten Krankenversicherung gibt es eine Reihe von Anbietern, zwischen denen Arbeitnehmer wählen können. Diese unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Leistungsspektrums als auch hinsichtlich des Beitragssatzes. Da für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung von Relevanz ist, betrachten wir Sie in diesem Beitrag nachfolgend.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6% des Bruttolohns. Hiervon trägt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnnebenkosten 7,3%, die verbleibenden 7,3 % werden dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Lohnabrechnung entsprechend in Abzug gebracht.
In der Regel werden von den jeweiligen Krankenkassen auch Zusatzbeiträge erhoben. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt aktuell 1,6%. Auch hier gilt eine Aufteilung von 50 zu 50 zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnnebenkosten weitere 0,8% des Bruttolohnes zu tragen hat.
Expertentipp:
Wichtig bei der Ermittlung des Beitrages ist, dass dieser Prozentsatz nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 Euro p.a.) erhoben wird.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6% und wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. Hierbei gilt, ähnlich wie bei der Krankenversicherung, ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt in den alten Bundesländern 7.550 Euro im Monat und in den neuen Bundesländern 7.450 Euro im Monat.
Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung gilt grundsätzlich ein Beitragssatz von 3,4% des Bruttolohns, der auch hier wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird.
Im Falle der Pflegeversicherung ist noch weiter zu differenzieren: Versicherte ohne Kinder müssen ab einem Alter von 23 Jahren einen Zuschlag, den sogenannten Kinderlosenzuschlag, in Höhe von 0,6% zahlen. Darüber hinaus ist der Beitrag von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren abhängig.
Diese Beiträge können den jeweiligen Tabellen der Krankenversicherungen entnommen werden. Im Rahmen der Lohnnebenkosten verbleiben 1,7% anteilige Pflegeversicherung beim Arbeitgeber.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6% des Bruttolohns und wird ebenfalls paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmer getragen. Auch hier besteht eine Beitragsbemessungsgrenze, die identisch mit der Bemessungsgrenze bei der Rentenversicherung (s.o.) ist.
Unfallversicherung
Der durchschnittliche Beitragssatz der Unfallversicherung beträgt 1,3% und wird von den Arbeitgebern allein getragen. Dieser Beitragssatz variiert je nach Gefährdungsklasse und Branche. Der Versicherungsträger ist hier die Berufsgenossenschaft. Für die Unfallversicherung besteht keine Beitragsbemessungsgrenze, sondern ein Höchstjahresarbeitsverdienst. Dieser beträgt z.B. bei der Berufsgenossenschaft Bau für das Jahr 2024 84.840 Euro im Jahr.
Umlage 1 (U1) – Lohnfortzahlungs-Umlage
Die Umlage 1 dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz variiert dabei je nach Krankenkasse und beträgt zwischen 1% und 4% des Bruttolohnes bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Diese Umlage gilt nur für Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern – Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt.
Umlage 2 (U2) – Mutterschaftsumlage
Bei der Umlage 2, auch Mutterschaftsumlage genannt, wird vom Arbeitgeber ein Beitrag zur Lohnfortzahlung im Falle des Mutterschutzes erhoben. Der Beitragssatz variiert je nach Krankenkasse und liegt zwischen 0,2 und 0,75% des Bruttolohnes. Bei der Berechnung der Umlagebeträge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Umlage 2 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.
Die Umlage 3 (U3) – Insolvenzumlage
Die Umlage 3 ist der Beitrag des Arbeitgebers zum Insolvenzgeld und beträgt 0,06% des Bruttolohnes. Die Zahlung erfolgt an die Krankenkassen, welche diese Umlage an die Agentur für Arbeit weiterleiten. Die Krankenkassen fungieren hier als sogenannte Einzugsstellen. Es gilt für die Ermittlung der Umlage die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fazit
Lohnnebenkosten sind essenzielle, oft unterschätzte Komponenten der Gesamtpersonalkosten eines Unternehmens. Sie umfassen nicht nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sondern auch zusätzliche Umlagen und Versicherungen. In Deutschland tragen Arbeitgeber signifikante Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus fallen spezifische Kosten wie die Unfallversicherung und Umlagen für Lohnfortzahlung, Mutterschutz und Insolvenzsicherung an. Diese finanziellen Verpflichtungen, die über den Bruttolohn hinausgehen, beeinflussen nicht nur die Kostenstruktur der Unternehmen erheblich, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität als Arbeitgeber.
FAQ
Wofür benötige ich die Lohnnebenkosten?
Die Lohnnebenkosten sind ein wichtiger Bestandteil bei der Personalkostenplanung, da sie neben den Bruttolöhnen und -gehältern einen finanziellen Aufwand für das Unternehmen darstellen und bei der Budgetierung einen signifikanten Betrag ausmachen.
Sind Lohnsteuer, Kirchensteuer und SolZ Lohnnebenkosten?
Nein, denn sie werden allein vom Arbeitnehmer getragen und im Rahmen der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Worin besteht der Unterschied zwischen Lohn- und Personalnebenkosten?
Die Lohnnebenkosten sind direkt an Arbeitsentgelte geknüpft, während die Personalnebenkosten Kostenpositionen bezeichnen, die neben dem Entgelt im Zusammenhang mit dem Personal entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Aus- und Weiterbildung, Zuschüsse zur Berufskleidung und Kantinenkosten.



