Mehr als zwei Drittel der 25- bis 54-jährigen, aber auch mehr als 60 Prozent der über 55-jährigen Deutschen verbrauchen laut Statistischem Bundesamt täglich Zeit mit Arbeit vor dem Computerbildschirm. Das führt oft zu Überbeanspruchung der Augen. Deine Mitarbeiter haben nach fachkundig festgestelltem Bedarf und Rezept einen Anspruch, eine kostenlose Bildschirmarbeitsplatzbrille von Dir als Arbeitgeber zu erhalten. Aber Achtung: Mit dem innovativen und einzigartigen FAIRFAMILY-Ansatz werden jetzt verwaltungsarm und flexibel auch qualifizierte Mitarbeiter etwas aus einem Bündel von über 300 Gesundheitsleistungen gefördert oder subventioniert, die keine Brille haben oder tragen müssen.
Hintergrund für die vielen Fälle einer medizinisch notwendigen Bildschirmarbeitsplatzbrille sind die täglichen Störfaktoren wie Flimmern, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm sowie störende Kontraste zwischen dem Vorder- und Hintergrund der Monitore. Hinzu kommen regelmäßig falsche Sitzabstände, aber auch unpassende Raumbeleuchtungen oder grelle Sonneneinstrahlung. Umstände, die im Ergebnis oft eine individuell eingestellte Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich machen.
Unter bestimmten Bedingungen haben Deine Mitarbeiter dann einen rechtlichen Anspruch, eine solche Brille kostenlos zu erhalten. Die Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist die seit Ende 2008 bei uns geltende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ziel der Verordnung ist die frühzeitige Erkennung arbeitsbedingter Erkrankungen. Denn laut Anhang zur ArbMedVV (Teil 4 Absatz 2) müssen Deinen Beschäftigten insbesondere im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden. Bedingung dafür ist: Es muss das Ergebnis der Angebotsvorsorge sein, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Die Details zur Bereitstellung regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV). Denn die Bildschirmarbeitsplatzbrille gilt als eine solche “persönliche Schutzausrüstung” im Sinne der PSA-BV. So bist Du als Arbeitgeber nach der ArbMedVV verpflichtet, den an Bildschirmgeräten beschäftigten Mitarbeitern diese Bildschirmarbeitsplatzbrille zur Verfügung zu stellen und die Kosten „in erforderlichem Umfang“ zu übernehmen.