Der rechtliche Anspruch auf eine Brille vom Arbeitgeber
Unter bestimmten Bedingungen haben Deine Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch, eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz vom Arbeitgeber zu erhalten. Der Arbeitgeber muss die Kosten komplett tragen, wenn die Brille nicht auch für private Zwecke vom Mitarbeiter genutzt wird.
Die Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist die seit dem 1. Januar 2005 bei uns geltende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ziel der Verordnung ist die frühzeitige Erkennung arbeitsbedingter Erkrankungen. Denn laut Anhang zur ArbMedVV (§5 Teil 4 Absatz 2) müssen Deinen Beschäftigten spezielle Sehhilfen wie eine Brille am Bildschirmarbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Die Bedingung dafür ist, dass ein Facharzt, bestenfalls der Betriebsarzt oder eine andere fachkundige Person, spezielle Brillen für Deine Mitarbeiter als notwendig anerkennt, da normale Sehhilfen für ihre Arbeit nicht geeignet sind. Nach der gesetzlichen Grundlage braucht es eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Details zur Bereitstellung regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV).
Eine Brille für den Bildschirmarbeitsplatz vom Arbeitgeber gilt als eine solche “persönliche Schutzausrüstung” im Sinne der PSA-BV. Du bist nach der ArbMedVV verpflichtet, den an Bildschirmgeräten beschäftigten Mitarbeitern eine spezielle Sehhilfe für einen Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Kosten „in erforderlichem Umfang“ zu übernehmen.