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15. Mai 2026
Felix Anrich

600 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber: Was wirklich dahintersteckt und warum 95 % der Unternehmen diesen Hebel nicht nutzen

300+ Gesundheitsleistungen: Und der Staat zahlt mit

Du weißt jetzt, dass der 600-Euro-Freibetrag existiert. Die entscheidende Frage ist: Welche Maßnahmen sind tatsächlich förderfähig – und wie setzt Du sie so um, dass Deine Mitarbeitenden sie auch wirklich nutzen? Im 300+ Gesundheitsleistungen Report findest Du den vollständigen Katalog: staatlich gefördert, verwaltungsarm und für jeden Mitarbeitenden passend.

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Arbeitgeber können jedem Mitarbeitenden jährlich bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden, wenn die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Die Rechtsgrundlage ist §3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes. Es handelt sich um einen Freibetrag: Nur der Betrag, der 600 Euro übersteigt, wird steuerpflichtig. Aus über 5.000 Beratungen weiß ich, dass mehr als 95 % der mittelständischen Unternehmen diesen Hebel nicht oder falsch nutzen. Die häufigsten Gründe sind fehlendes Wissen über die Voraussetzungen, falsch gewählte Maßnahmen und mangelnde Dokumentation. Dieser Artikel zeigt Dir, welche drei Wege zur Steuerfreiheit führen, was nicht förderfähig ist, wie Du den Freibetrag mit weiteren steuerlichen Instrumenten kombinierst und welche wirtschaftlichen Hebel dabei entstehen.

600 euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Was der Gesetzgeber gemeint hat: Die Regelung hinter den 600 Euro

Die 600 Euro sind keine Neuerfindung und kein Sonderprogramm. Sie sind seit dem 1. Januar 2020 gesetzlich verankert, zuvor lag der Freibetrag bei 500 Euro. Wer die Regelung richtig versteht, kann sie ohne großen Verwaltungsaufwand nutzen. Wer sie falsch versteht, zahlt im schlimmsten Fall Lohnsteuer nach.

§3 Nr. 34 EStG: Freibetrag, kein Geldgeschenk

§3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes erlaubt es Arbeitgebern, Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung der Gesundheit bis zu 600 Euro je Mitarbeitendem und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu erbringen. Die Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die genauen Anforderungen in einem Schreiben vom 20. April 2021 präzisiert, das als Umsetzungshilfe für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen gilt.

Der entscheidende Punkt: Es handelt sich nicht um eine Barleistung, die der Arbeitgeber einfach überweist. Die Leistung muss der Gesundheitsförderung dienen, also zweckgebunden sein. Ein Fitnessstudio-Gutschein fällt deshalb nicht automatisch darunter, ein zertifizierter Rückenschulkurs dagegen schon.

Freibetrag oder Freigrenze? Der Unterschied zählt

Viele Arbeitgeber und Steuerberater verwechseln Freibetrag und Freigrenze. Der Unterschied hat direkte wirtschaftliche Konsequenzen. Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald der Grenzwert auch nur um einen Euro überschritten wird. Beim Freibetrag ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Die 600 Euro nach §3 Nr. 34 EStG sind ein Freibetrag. Das bedeutet: Du kannst auch 700 oder 800 Euro in Gesundheitsmaßnahmen investieren. Die ersten 600 Euro bleiben in jedem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei. Nur die 100 oder 200 Euro darüber werden lohnsteuerlich erfasst. Wenn Du den Betrag gezielt strukturierst, bleibt die gesamte Investition steuerneutral.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Warum Entgeltumwandlung scheitert

Das Finanzamt erkennt die Steuerfreiheit nur an, wenn die Gesundheitsleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das ist die sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung. Eine Entgeltumwandlung, also ein freiwilliger Gehaltsverzicht gegen steuerfreie Gesundheitsleistungen, funktioniert hier nicht. Wer bestehende Gehaltsbestandteile umlabelt, zahlt im Prüfungsfall Lohnsteuer nach.

Für Dich als Unternehmer bedeutet das: Die 600 Euro müssen echtes, zusätzliches Budget sein. Kein umdeklarierter Gehaltsanteil, kein Ersatz für die nächste Lohnerhöhung, sondern ein on-top-Beitrag zur Gesundheit Deiner Mitarbeitenden.

Welche Leistungen zählen wirklich?

Der Gesetzgeber fördert Maßnahmen, die Qualität, Zweckbindung und Zertifizierung nachweisen können – aber welche sind das konkret für Deinen Betrieb? Im 300+ Gesundheitsleistungen Report siehst Du auf einen Blick, was unter den Freibetrag fällt – von Massagen über Physiotherapie bis zu Facharzttermin-Services.

Drei Wege, wie Du die 600 Euro einsetzen kannst

Der Gesetzgeber hat drei Kategorien von Maßnahmen definiert, die unter die Steuerbefreiung fallen. Sie unterscheiden sich in Anforderungen und Verwaltungsaufwand. Welcher Weg für Dein Unternehmen der richtige ist, hängt von Deiner Betriebsgröße, Deiner Belegschaftsstruktur und dem Gesundheitsangebot ab, das Du aufbauen willst.

Weg 1: Zertifizierte Präventionskurse

Der einfachste und rechtssicherste Weg sind Kurse, die von einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert wurden. Der GKV-Spitzenverband hat im Leitfaden Prävention vier Handlungsfelder definiert: Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie Suchtmittelprävention. Yogakurse, Rückenschulen, Ernährungsberatung, Achtsamkeitstraining, Nichtraucher-Kurse: All das fällt in den Freibetrag, wenn die Zertifizierung vorliegt.

Praktisch läuft es so ab: Du erstattest dem Mitarbeitenden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung oder Du buchst zertifizierte Kurse direkt für Dein Team. Für die Lohnbuchhaltung gilt: Teilnahmebescheinigung mit Kurs-Identifikationsnummer, Unterschrift der Kursleitung und Zahlungsnachweis kommen zu den Lohnunterlagen. Ohne diese Dokumente ist der steuerliche Status im Prüfungsfall nicht haltbar.

Weg 2: Nicht-zertifizierte Kurse des Arbeitgebers

Wenn Du einen Kursanbieter exklusiv für Deine Belegschaft buchst, ist eine offizielle Krankenkassen-Zertifizierung oft nicht möglich, weil die Kassen nicht involviert sind. Die Steuerfreiheit kann trotzdem greifen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Der Kurs muss inhaltlich den Anforderungen des §20 SGB V entsprechen, darf nicht mit demselben Konzept für Kassenpatienten angeboten werden und muss Bestandteil eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sein. Die Kursleitung muss schriftlich versichern, dass ihre Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbands entspricht. Diese Erklärung nimmt der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen.

Weg 3: Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung im Arbeitsalltag

Der dritte Weg sind verhaltensbezogene Maßnahmen im Rahmen eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses: Stressbewältigungs-Workshops, Vorträge zu gesunder Ernährung im Arbeitsalltag, betriebliche Bewegungspausen, Programme zur Suchtprävention. Diese Angebote können nicht zertifiziert werden, fallen aber unter die Steuerbefreiung, wenn sie in einen dokumentierten Gesundheitsförderungsprozess eingebettet sind und die inhaltlichen Anforderungen des GKV-Leitfadens erfüllen.

Wichtig: Diese Maßnahmen müssen nicht auf dem Betriebsgelände stattfinden. Vorträge in externen Räumen, Beratungsleistungen bei Spezialisten oder Programme, die Mitarbeitende selbst wahrnehmen, sind ebenfalls förderfähig. Der Arbeitgeber braucht eine Teilnehmerliste und eine kurze Inhaltsbeschreibung als Beleg.

600 euro steuerfrei vom Arbeitgeber: Was nicht gefördert wird

Was nicht gefördert wird (und wo viele Unternehmen Geld verbrennen)

So klar die Möglichkeiten sind, so eindeutig sind auch die Ausschlüsse. Die meisten Fehler in der Praxis entstehen nicht aus Unkenntnis, sondern aus falschen Annahmen darüber, was unter die 600-Euro-Regelung fällt. Hier kommen die zwei häufigsten Irrtümer.

Fitnessstudio-Mitgliedschaft und Sportverein: Warum sie nicht zählen

Ein Fitnessstudio-Zuschuss oder die Übernahme von Sportvereinsbeiträgen fällt nicht unter §3 Nr. 34 EStG. Der Gesetzgeber fördert keine allgemeine Freizeitgestaltung, sondern konkrete Präventionsmaßnahmen mit nachgewiesener Qualität und Zielgerichtetheit. Eine einfache Mitgliedschaft erfüllt diese Anforderungen nicht, auch wenn das Fitnessstudio einen Gesundheitsaspekt hat.

Wer einen Fitnessstudio-Rabatt oder ein Firmenfitness-Paket gewähren will, kann das über den monatlichen 50-Euro-Sachbezug abbilden, aber nicht über den Gesundheitsfreibetrag. Wer es falsch einordnet und über §3 Nr. 34 EStG abrechnet, riskiert im Prüfungsfall eine Lohnsteuernachforderung für alle betroffenen Mitarbeitenden und Kalenderjahre.

Dasselbe gilt für den klassischen Obstkorb im Büro, allgemeine Getränkeangebote oder Massage-Gutscheine, die nicht Teil eines strukturierten Gesundheitsprogramms sind. Einzelne Wohlfühlleistungen sind kein Ersatz für eine dokumentierte Gesundheitsförderung.

Was jenseits der 600 Euro trotzdem steuerfrei sein kann

Leistungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, gelten steuerrechtlich nicht als geldwerter Vorteil und sind deshalb auch ohne den 600-Euro-Freibetrag und ohne Obergrenze steuerfrei. Dazu zählen laut Bundesministerium der Finanzen unter anderem: Aufenthalts- und Erholungsräume, ergonomische Arbeitsplatzausstattung wie höhenverstellbare Tische, betriebseigene Fitnessräume, Massagesessel im Büro, Maßnahmen zur Vorbeugung berufsbedingter Erkrankungen, die durch medizinisches Gutachten belegt sind, sowie Beratungsleistungen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung.

Diese Kategorie ist für viele Unternehmen interessanter als der Freibetrag selbst, weil sie keine Obergrenze kennt. Wer seinen Mitarbeitenden einen ergonomisch ausgestatteten Arbeitsplatz einrichtet, kann das komplett steuerfrei tun. Einzige Bedingung: Der betriebliche Nutzen muss klar erkennbar und dokumentierbar sein.

Kein Fitnessstudio-Gutschein. Was stattdessen?

Wer die falschen Maßnahmen über den Gesundheitsfreibetrag abrechnet, riskiert Nachforderungen. Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt Dir die förderfähigen Alternativen – für Mitarbeitende mit Rückenproblemen, Sehschwäche oder dem Wunsch nach schnelleren Facharzt­terminen.

Vier steuerfreie Töpfe, die nichts miteinander zu tun haben

Die 600 Euro aus §3 Nr. 34 EStG sind ein Instrument von mehreren. In der Beratungspraxis erlebe ich regelmäßig, dass Unternehmen einen dieser Töpfe kennen, selten zwei und so gut wie nie alle vier. Dabei können diese Regelungen unabhängig voneinander genutzt und kombiniert werden. Das Gesamtpotenzial liegt damit bei deutlich mehr als 600 Euro pro Mitarbeitendem und Jahr.

50 Euro Sachbezug pro Monat: Der flexible Allrounder

Der monatliche Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Dir, jedem Mitarbeitenden bis zu 50 Euro pro Monat als steuerfreie Sachleistung zuzuwenden. Übers Jahr sind das 600 Euro, die parallel zum Gesundheitsfreibetrag genutzt werden können. Die Leistung darf nicht in bar ausgezahlt werden und muss über Sachbezugskarten, Gutscheinkarten oder vergleichbare Instrumente laufen, die die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Anders als beim Gesundheitsfreibetrag ist der Verwendungszweck frei: Einkauf, Tankstelle, Gastronomie, Freizeitaktivitäten. Das macht den Sachbezug zum flexibelsten steuerfreien Instrument in der Gehaltsgestaltung.

60 Euro Aufmerksamkeiten: Für persönliche Anlässe

Für persönliche Ereignisse wie Geburtstage, Hochzeiten, Geburten oder Dienstjubiläen darf der Arbeitgeber Sachzuwendungen bis zu 60 Euro steuerfrei gewähren. Hier handelt es sich um eine Freigrenze, keine Freibetrag. Das bedeutet: Übersteigt die Zuwendung 60 Euro auch nur um einen Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Freigrenze gilt pro Anlass und kann im Jahresverlauf mehrfach genutzt werden, solange ein echter persönlicher Anlass vorliegt. Bar-Zahlungen oder Geldkarten ohne Sachbezugscharakter fallen nicht darunter.

600 Euro Beihilfe in Notsituationen: Der vergessene Topf

§3 Nr. 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, in echten Notlagen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei als Beihilfe zu leisten: bei schwerer Krankheit eines Mitarbeitenden oder eines Angehörigen, beim Tod eines Familienmitglieds, bei Vermögensverlusten durch höhere Gewalt wie Brand oder Hochwasser. Dieser Topf ist kein Instrument der regelmäßigen Gehaltsgestaltung, aber ein konkreter Ausdruck von Fürsorge in Ausnahmesituationen. Bei Unternehmen ab fünf Mitarbeitenden gelten zusätzliche Bedingungen: Die Beihilfe darf nur nach Anhörung des Betriebsrats oder aus einem Betriebsratsfonds geleistet werden. Im Zweifelsfall lohnt eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt.

Die Entlastungsprämie 2026: Was die Bundesregierung plant

Nach dem Koalitionsausschussbeschluss vom April 2026 plant die Bundesregierung, Arbeitgebern befristet die Möglichkeit zu geben, eine einmalige steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro an Beschäftigte zu zahlen. Die genauen Umsetzungsdetails lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht abschließend vor. Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte die Entwicklung über das Bundesministerium der Finanzen verfolgen und gemeinsam mit dem Steuerberater prüfen, wann und wie die Regelung in Kraft tritt.

Was die 600 Euro wirklich kosten und was sie wirklich bringen

Was die 600 Euro wirklich kosten und was sie wirklich bringen

Steuerliche Regelungen sind das eine. Die wirtschaftliche Realität ist das andere. Für Unternehmer im Mittelstand entscheidet am Ende nicht der Paragraf, sondern die Frage: Was kostet mich das, was kommt bei meinen Mitarbeitenden an und was verändert sich dadurch in meinem Betrieb? Hier sind die Zahlen.

Rechenbeispiel: Gehaltserhöhung gegen steuerfreien Gesundheitszuschuss

Angenommen, Du möchtest einem Mitarbeitenden 100 Euro mehr im Monat zukommen lassen. Über eine klassische Gehaltserhöhung kostet Dich das als Arbeitgeber rund 119 Euro, weil Du zusätzlich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung trägst. Von diesen 100 Euro brutto kommen beim Mitarbeitenden je nach Steuerklasse und Gehalt nur etwa 50 bis 55 Euro netto an. Der Rest geht an Finanzamt und Sozialversicherung.

Der steuerfreie Gesundheitszuschuss funktioniert anders. 50 Euro monatlicher Arbeitgeberbeitrag kosten den Arbeitgeber 50 Euro, beim Mitarbeitenden kommen 50 Euro an. Kein Abzug, kein Schwund. Der Arbeitgeber gibt weniger aus, der Mitarbeitende bekommt mehr. Wer 30 Euro monatlich investiert (360 Euro im Jahr) und diese Investition durch einen gut strukturierten Leistungskatalog, Krankenkassenförderung und ein Bonussystem für Gesundheitsaktivitäten hebelt, kann für den Mitarbeitenden einen Netto-Mehrwert von weit über 1.000 Euro im Jahr erzeugen.

Warum der Hebel durch Krankenkassenförderung noch größer wird

Viele zertifizierte Präventionskurse werden zusätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst. Das bedeutet: Wenn Du als Arbeitgeber einen Kurs subventionierst, kann der Mitarbeitende parallel einen Kassenzuschuss erhalten. Die steuerfreie Arbeitgebererstattung gilt dabei nur für den Anteil, den der Mitarbeitende selbst trägt, also nach Abzug des Kassenanteils. In der Kombination aus Arbeitgeberzuschuss und Kassenbeteiligung kann der Eigenanteil des Mitarbeitenden auf null sinken.

Darüber hinaus gibt es Gesundheitssysteme, die Mitarbeitenden für aktive Gesundheitsmaßnahmen monetäre Anreize bieten: Punkte für wahrgenommene Kurse, Schritte-Challenges, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen. Wer solche Systeme aufbaut, schafft eine Wechselwirkung zwischen Nutzungsverhalten, Gesundheitsniveau und Unternehmenskultur. Das ist der Unterschied zwischen einem Benefit, der auf dem Papier existiert, und einem, der tatsächlich im Alltag ankommt.

Die vier häufigsten Umsetzungsfehler in der Praxis

Aus über 5.000 Beratungen kennen wir die Fehler, die immer wieder auftauchen. Sie kosten Unternehmen entweder bares Geld im Prüfungsfall oder lassen den Freibetrag wirkungslos verfallen.

Fehler 1: Entgeltumwandlung statt Zusatzleistung

Der Arbeitgeber rechnet Gesundheitsleistungen gegen den bestehenden Lohn auf. Das Finanzamt erkennt das nicht an. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist zwingend.

Fehler 2: Fehlende Dokumentation

Keine Teilnahmebescheinigungen in den Lohnunterlagen, keine Kurs-Identifikationsnummern, keine Erklärungen der Kursleitung. Im Prüfungsfall ist der steuerliche Status nicht nachweisbar.

Fehler 3: Falsche Maßnahmen

Fitnessstudio-Rabatte oder allgemeine Sportvereinsbeiträge werden über §3 Nr. 34 EStG abgerechnet, obwohl sie nicht förderfähig sind. Richtiger Weg wäre der 50-Euro-Sachbezug.

Fehler 4: Einmal starten, dann einschlafen lassen

Das Angebot wird eingeführt, aber nicht kommuniziert und nicht lebendig gehalten. Nach wenigen Monaten nutzt kaum jemand das Gesundheitsbudget mehr. Ein Benefit, der nicht genutzt wird, erzeugt weder steuerlichen Nutzen noch Bindungswirkung.

Ein Logistikunternehmen mit 80 Mitarbeitenden hatte seit drei Jahren einen Yogakurs für die Belegschaft gebucht. Nutzungsquote: unter 15 %. Der Kurs lief nur an einem Standort, eine Zertifizierung fehlte und die Dokumentation war lückenhaft. Nach der Umstellung auf ein flexibles, standortunabhängiges Gesundheitsbudget mit zertifizierten Kursen und klarem Onboarding stieg die Nutzungsquote auf über 70 %. Der steuerliche Status war von Anfang an sauber.

50 Euro rein – über 1.000 Euro Mehrwert raus

Wer Gesundheitsleistungen richtig strukturiert, schafft für Mitarbeitende einen Netto-Mehrwert, der weit über das eingesetzte Budget hinausgeht. Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt, wie Du das mit einem staatlich geförderten System aus über 300 Leistungen für Deine gesamte Belegschaft realisierst.

Fazit zu 600 euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Die 600 Euro nach §3 Nr. 34 EStG sind kein Selbstläufer und kein Selbstverständnis, aber einer der wirtschaftlich attraktivsten steuerlichen Hebel, die Du als Arbeitgeber im Bereich Gesundheit hast. Der Freibetrag existiert, er ist rechtssicher nutzbar und er lässt sich mit dem monatlichen Sachbezug, den Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe und der Beihilferegelung kombinieren. Das Gesamtpotenzial liegt bei weit über 600 Euro pro Person und Jahr, ohne dass Du Sozialversicherungsbeiträge abführst.

Entscheidend ist nicht, ob Du den Freibetrag kennst. Entscheidend ist, ob Du ihn so umsetzt, dass er bei Deinen Mitarbeitenden auch wirklich ankommt: mit den richtigen Maßnahmen, sauberer Dokumentation und einem System, das langfristig genutzt wird. Ein Benefit, der auf dem Papier steht, aber niemanden erreicht, ist kein Benefit. Er ist verlorenes Budget.

Mein Denkanstoß: Prüfe, ob Du die drei Töpfe (Gesundheitsfreibetrag, Sachbezug, Aufmerksamkeiten) bereits vollständig und korrekt nutzt. Wenn nicht, ist das der erste konkrete Schritt zu einer Gehaltsgestaltung, die Deine Mitarbeitenden spürbar besser stellt, ohne dass Du dafür mehr Sozialabgaben zahlst als nötig.

FAQ: Häufige Fragen zu 600 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Kann ich die 600 Euro Gesundheitsfreibetrag mit dem 50-Euro-Sachbezug kombinieren?

Ja. Beide Regelungen sind rechtlich unabhängig voneinander und können gleichzeitig genutzt werden. Der monatliche Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG läuft separat vom Gesundheitsfreibetrag nach §3 Nr. 34 EStG. In der Kombination ergibt sich ein steuerfreies Gesamtpotenzial von bis zu 1.200 Euro pro Mitarbeitendem und Jahr, ohne die weiteren Regelungen wie Aufmerksamkeiten oder Beihilfe in Notsituationen einzurechnen.

Was passiert, wenn ich mehr als 600 Euro pro Mitarbeitendem für Gesundheitsmaßnahmen ausgebe?

Da es sich um einen Freibetrag handelt, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Du zum Beispiel 800 Euro pro Jahr ausgibst, bleiben 600 Euro steuerfrei. Nur die 200 Euro darüber werden als geldwerter Vorteil lohnsteuerlich erfasst und müssen im Lohnkonto ausgewiesen werden. Alternativ können bestimmte Leistungen über die Kategorie „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ abgebildet werden, die keine Obergrenze kennt.

Welche Nachweise muss ich als Arbeitgeber aufbewahren?

Für zertifizierte Präventionskurse: Teilnahmebescheinigung mit Kurs-Identifikationsnummer und Unterschrift der Kursleitung, Zahlungsnachweis und Zertifikat des Anbieters. Für nicht-zertifizierte Kurse: schriftliche Qualifikationserklärung der Kursleitung und Erklärung zur Einbettung in einen betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess. Alle Belege kommen zu den Lohnunterlagen und müssen für eine eventuelle Lohnsteuerprüfung zugänglich sein.

Gilt der Freibetrag von 600 Euro pro Arbeitgeber oder pro Arbeitnehmer?

Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Das hat einen praktischen Vorteil: Bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr kann der Mitarbeitende den Freibetrag bei beiden Arbeitgebern vollständig in Anspruch nehmen. Bei Mehrfachbeschäftigungen steht der Freibetrag jedem Arbeitgeber separat zu. Der bisherige Arbeitgeber muss der Lohnsteuerbescheinigung einen entsprechenden Hinweis beifügen, damit das Finanzamt die Gesamtsituation prüfen kann.

Ist eine nachträgliche Erstattung von Kurskosten möglich?

Ja. Wenn ein Mitarbeitender in finanzielle Vorleistung getreten ist und dann eine Erstattung durch den Arbeitgeber beantragt, ist das möglich. Voraussetzung: Der erstattete Betrag liegt innerhalb des Freibetrags von 600 Euro, die erforderlichen Belege liegen vor und ein eventueller Krankenkassen-Zuschuss wird verrechnet. Der Arbeitgeber darf nur den Betrag steuerfrei erstatten, der nach Abzug der Kassenleistung beim Mitarbeitenden verblieben ist.

Was ist der Unterschied zwischen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach §3 Nr. 34 EStG und dem 50-Euro-Sachbezug?

Der Gesundheitsfreibetrag nach §3 Nr. 34 EStG ist zweckgebunden: Die Leistung muss der nachgewiesenen Gesundheitsförderung dienen, zertifizierte Maßnahmen oder strukturierte BGF-Prozesse. Der monatliche Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist im Verwendungszweck frei. Der Mitarbeitende kann damit einkaufen, tanken oder Freizeitaktivitäten bezahlen. Beide Regelungen können parallel genutzt werden, schließen sich gegenseitig nicht aus und haben unterschiedliche Dokumentationsanforderungen.