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Mehr Netto für Dein Team: Ohne neue Gesetze

Überstundenzuschläge sind das eine. Doch es gibt über 20 steuerlich geförderte Lebensbereiche, die viele Betriebe noch nicht nutzen. Der 7 Tipps und 17 Benefits Report zeigt Dir konkret, wie Du Deinen Mitarbeitenden spürbar mehr Netto verschaffst – verwaltungsarm und wirtschaftlich für Deinen Betrieb.

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Uta Thoms
Uta Thoms ist Chief Human Resource Officer bei FAIRFAMILY GmbH und hat eine effiziente und KPI-gesteuerte HR-Organisation aufgebaut. Unter ihrer Führung wurden bedeutende Erfolge erzielt.

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11. Juni 2026 | von Uta Thoms

Überstunden steuerfrei: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen

Überstunden sind in Deutschland grundsätzlich nicht steuerfrei. Wer Teammitgliedern geleistete Mehrarbeit auszahlt, behandelt diese Vergütung steuerlich wie normalen Arbeitslohn: Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen in voller Höhe an. Eine Ausnahme gibt es für bestimmte Zuschläge, zum Beispiel für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese können unter klaren Voraussetzungen nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ausgezahlt werden. Darüber hinaus plant die Bundesregierung mit dem Arbeitsmarktstärkungsgesetz, Überstundenzuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns von der Lohnsteuer zu befreien. Das Gesetz ist Stand Juni 2026 noch nicht in Kraft. Für Arbeitgeber im Mittelstand stellen sich jetzt konkrete Fragen: Was gilt heute? Was muss in der Lohnabrechnung stimmen? Und was kommt möglicherweise?

Überstunden steuerfrei

Überstunden, Mehrarbeit, Überstundenzuschlag: Was bedeutet was?

Im Arbeitsalltag werden die Begriffe oft durcheinandergeworfen. Rechtlich und steuerlich macht es aber einen Unterschied, ob Teammitglieder Überstunden leisten, Mehrarbeit erbringen oder ob Arbeitgeber einen Überstundenzuschlag gewähren. Wer diese drei Begriffe sauber trennt, vermeidet Fehler in der Abrechnung und versteht, wo die steuerlichen Spielräume liegen.

Überstunden: Wenn Mitarbeitende über den Vertrag hinaus arbeiten

Überstunden entstehen, wenn Teammitglieder mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wer laut Vertrag 40 Stunden pro Woche arbeitet und in einer Woche 44 Stunden leistet, sammelt vier Überstunden. Der Maßstab ist also immer die individuell vereinbarte Arbeitszeit, nicht die gesetzliche Höchstgrenze.

Wichtig für die Abrechnung: Überstunden entstehen erst, wenn die vertraglich vereinbarte Stundengrenze überschritten wird. Arbeitet jemand mit 30-Stunden-Vertrag 35 Stunden, sind das fünf Überstunden, auch wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit noch nicht erreicht ist.

Mehrarbeit: Die gesetzliche Grenze nach Arbeitszeitgesetz

Mehrarbeit ist ein Begriff aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Er bezeichnet Arbeitsstunden, die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in der Regel acht Stunden täglich, mit Ausnahmen bis zu zehn Stunden, wenn der Ausgleich innerhalb von sechs Monaten sichergestellt ist.

Im Alltag werden Überstunden und Mehrarbeit oft synonym verwendet. Für die steuerliche Behandlung spielt die Unterscheidung keine direkte Rolle. Beide Formen unterliegen denselben steuerlichen Grundregeln.

Überstundenzuschlag: Aufschlag auf den Grundlohn

Ein Überstundenzuschlag ist ein prozentualer Aufschlag auf den normalen Stundenlohn, den Arbeitgeber für geleistete Mehrarbeit zahlen. Typische Werte liegen zwischen 25 und 50 Prozent des Grundlohns, je nach Branche, Tarifvertrag oder individueller Vereinbarung. Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht nur, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Gesetz schreibt keinen Überstundenzuschlag vor.

Die steuerliche Behandlung des Überstundenzuschlags hängt davon ab, für welche Art von Arbeit er gezahlt wird. Genau hier liegen die Spielräume, die viele Arbeitgeber noch nicht vollständig nutzen.

Zuschlag, Sachbezug, Förderung – was lohnt sich wirklich?

Wer die Begriffe sauber trennt, erkennt auch, wo die echten Hebel liegen. Im 7 Tipps und 17 Benefits Report bekommst Du einen strukturierten Überblick über steueroptimierte Bausteine, die deutlich mehr Wirkung entfalten als ein reiner Überstundenzuschlag.

Sind Überstunden steuerfrei? Die aktuelle Rechtslage

Die kurze Antwort: Nein. Die etwas längere Antwort: Es kommt darauf an, wofür genau der Zuschlag gezahlt wird. Die Grundregel ist eindeutig, die Ausnahmen sind konkret und nutzbar. Wer den Unterschied kennt, kann Teammitglieder besser vergüten, ohne mehr Kosten zu tragen.

Grundregel: Vergütung von Überstunden ist steuerpflichtig

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen regulärem Gehalt und Überstundenvergütung. Beides gilt als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit. Das bedeutet: Der Grundlohn für geleistete Überstunden unterliegt vollständig der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Wer zwei Überstunden à 20 Euro ausgezahlt bekommt, versteuert diese 40 Euro wie das restliche Monatsgehalt.

Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber freiwillig einen Aufschlag zahlen. Ein Überstundenzuschlag ist nicht automatisch steuerbegünstigt. Er muss bestimmten gesetzlichen Kriterien entsprechen, damit eine Steuerbefreiung greift.

Freizeitausgleich als steuerfreie Alternative

Werden Überstunden nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen, fällt dafür keine Steuer an. Wer eine Stunde länger arbeitet und dafür eine Stunde früher gehen darf, hat steuerlich keine Transaktion. Das Arbeitszeitkonto ist in diesem Sinne das einfachste steuerfreie Instrument für Mehrarbeit.

Laut einer Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) werden rund 90 Prozent aller geleisteten Überstunden über Freizeitausgleich abgegolten, nicht ausgezahlt. Nur etwa 10 Prozent werden tatsächlich in Geld vergütet. Für die meisten Betriebe ist die Frage der Steuerfreiheit von Überstunden deshalb seltener relevant, als die öffentliche Diskussion vermuten lässt.

§ 3b EStG: Welche Zuschläge schon heute steuerfrei sind

§ 3b EStG: Welche Zuschläge schon heute steuerfrei sind

§ 3b EStG regelt, welche Zuschläge steuerfrei ausgezahlt werden können. Es geht dabei nicht um die Überstunde an sich, sondern um den Zeitpunkt, zu dem die Arbeit geleistet wird. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist belastender als normale Werktags-Tagarbeit. Das Gesetz honoriert das mit einer Steuerbefreiung für die entsprechenden Zuschläge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachtzuschläge: 25 Prozent und 40 Prozent

Für Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können Nachtzuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei ausgezahlt werden. Für Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr, wenn die Arbeitsschicht vor Mitternacht begonnen hat, erhöht sich dieser Satz auf bis zu 40 Prozent.

Praxisbeispiel: Ein Teammitglied in einem mittelständischen Logistikbetrieb arbeitet regelmäßig in der Frühschicht von 4 bis 12 Uhr. Die Stunden zwischen 4 und 6 Uhr fallen in die gesetzliche Nachtzeit. Zahlt der Arbeitgeber für diese zwei Stunden einen separat ausgewiesenen Nachtzuschlag von 25 Prozent auf den Grundlohn, ist dieser Zuschlag steuerfrei. Der Grundlohn selbst bleibt steuerpflichtig.

Sonntagszuschläge: bis 50 Prozent

Für tatsächlich an einem Sonntag geleistete Arbeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei gewährt werden. Der Sonntag gilt dabei von 0 bis 24 Uhr. Auch hier gilt: Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und klar ausgewiesen sein.

Feiertagszuschläge: bis 125 Prozent und 150 Prozent

Für gesetzliche Feiertage gelten die höchsten steuerfreien Sätze. An den meisten Feiertagen können Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei ausgezahlt werden. An besonders geschützten Feiertagen erhöht sich dieser Satz auf bis zu 150 Prozent:

  • 24. Dezember ab 14 Uhr
  • 25. und 26. Dezember
  • 1. Mai
Zuschlagsart
Nachtzuschlag
Nachtzuschlag (Nachtschicht)
Sonntagszuschlag
Feiertagszuschlag
Feiertagszuschlag (besondere Feiertage)
Zeitraum
20 bis 6 Uhr
0 bis 4 Uhr (Schicht ab vor Mitternacht)
0 bis 24 Uhr
Gesetzliche Feiertage
25./26. Dez., 1. Mai, 24. Dez. ab 14 Uhr
Steuerfrei bis
25 % des Grundlohns
40 % des Grundlohns
50 % des Grundlohns
125 % des Grundlohns
150 % des Grundlohns

Die Grundlohndeckelung: Was viele Arbeitgeber übersehen

§ 3b EStG begrenzt die Steuerfreiheit auf Zuschläge, die auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde berechnet werden. Verdient jemand mehr als 50 Euro je Stunde, berechnet sich der steuerfreie Zuschlag trotzdem nur auf der Basis von 50 Euro. Der überschießende Teil ist steuerpflichtig.

Für die meisten Stellen im Mittelstand liegt der Grundlohn unter dieser Grenze. Dennoch ist es wichtig, diesen Deckel zu kennen, damit die Abrechnung korrekt bleibt.

§ 3b EStG ist ein Anfang – aber nicht das Ende

Nacht- und Feiertagszuschläge sind nur eine Möglichkeit. Es gibt mehr als 20 weitere steuerlich geförderte Lebensbereiche, die über 95 % der Betriebe noch nicht ausschöpfen. Was genau das für Deinen Betrieb bedeutet, zeigt der 7 Tipps und 17 Benefits Report.

Voraussetzungen für steuerfreie Zuschläge

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist nicht automatisch. Sie hängt an klaren formalen Voraussetzungen. Fehlt auch nur eine davon, stuft das Finanzamt den Zuschlag als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Das gilt auch rückwirkend bei Betriebsprüfungen. Diese Anforderungen sollten Arbeitgeber kennen, bevor sie steuerfreie Zuschläge in der Lohnabrechnung ausweisen.

Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden

Der Zuschlag darf nicht Teil des regulären Grundlohns sein und nicht in ihm enthalten sein. Er muss als eigenständige Zahlung obendrauf kommen. Modelle, bei denen Arbeitgeber den Grundlohn absenken und dafür einen höheren Zuschlag ausweisen, erkennt das Finanzamt nicht an. Es prüft, ob der Grundlohn dem entspricht, was ohne Zuschlagsregelung gezahlt worden wäre.

Praxisbeispiel: Eine inhabergeführte Bäckerei mit 18 Mitarbeitenden zahlt Verkäuferinnen und Verkäufern für Samstagsschichten einen gesonderten Sonntagszuschlag. Der Steuerberater stellt beim Jahresgespräch fest, dass der ausgewiesene Grundlohn in den Jahren davor schrittweise abgesenkt worden war. Das Finanzamt erkennt die Zuschläge in der Betriebsprüfung teilweise nicht an und setzt Nachzahlungen fest. Der Fehler lag nicht im Zuschlag selbst, sondern in der Verschiebung des Grundlohns.

Saubere Ausweisung in der Lohnabrechnung

Steuerfrei ausgewiesene Zuschläge müssen in der monatlichen Lohnabrechnung einzeln und getrennt erscheinen. Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber intern weiß, welcher Teil des Gehalts auf Nachtzuschläge entfällt. Die Abrechnung muss das für Finanzamt und Teammitglied klar erkennbar dokumentieren, mit Bezeichnung der Zuschlagsart, dem zugrundeliegenden Zeitraum und dem berechneten Betrag.

Zeiterfassung als Dokumentationspflicht

Steuerfreie Zuschläge können nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gewährt werden. Das setzt voraus, dass Arbeitgeber genau wissen, wann ihre Teammitglieder wirklich gearbeitet haben. Eine lückenlose Zeiterfassung ist damit nicht nur eine arbeitsrechtliche Pflicht, sondern auch die steuerliche Grundlage für die Zuschlagsfreiheit. Pauschale Nacht- oder Sonntagszuschläge ohne Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeiten halten einer Betriebsprüfung nicht stand.

Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Was die Reform plant

Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Was die Reform plant

Die politische Diskussion über steuerfreie Überstundenzuschläge läuft seit der Bundestagswahl 2025. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, Überstundenzuschläge steuerfrei zu stellen. Ein Referentenentwurf liegt seit September 2025 vor. Verabschiedet ist das Gesetz Stand Juni 2026 noch nicht. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die aktuelle Rechtslage gilt weiterhin unverändert.

Was der Referentenentwurf vorsieht

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom September 2025 sieht vor, Überstundenzuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns von der Lohnsteuer zu befreien. Wichtig: Nicht der Grundlohn für die geleisteten Überstunden würde steuerfrei, sondern nur der Zuschlag darauf. Und auch der nur bis zu einer Obergrenze von 25 Prozent. Die Sozialversicherungsbeiträge würden laut aktuellem Entwurf weiter anfallen.

Die Steuerfreiheit soll an eine Bedingung geknüpft sein: Die Mehrarbeit muss über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen. Bei tarifgebundenen Beschäftigten würde die Grenze bei 34 Stunden liegen, ohne Tarifvertrag bei 40 Stunden. Die Regelung richtet sich damit primär an Vollzeitbeschäftigte in tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen.

Für wen die Steuerfreiheit gelten soll

Vollzeitbeschäftigte stehen klar im Mittelpunkt des Entwurfs. Für Teilzeitbeschäftigte sieht der Koalitionsvertrag eine steuerlich begünstigte Aufstockungsprämie vor, wenn Arbeitgeber die Ausweitung der Arbeitszeit vergüten. Die genaue Ausgestaltung dieser Prämie ist im Referentenentwurf noch nicht abschließend geregelt.

Kritik: Was Wissenschaft und Praxis sagen

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat in einem Brief vom 3. August 2025 an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil klar Stellung bezogen: Die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen sei kein geeignetes Instrument, um das Arbeitsangebot dauerhaft auszuweiten.

Die Argumente des Beirats sind konkret: Laut einer IAB-Beschäftigtenbefragung aus dem Jahr 2025 erhalten nur rund 14 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten überhaupt Überstundenzuschläge. Von denjenigen, die bereit wären, bei steuerfreien Zuschlägen mehr zu arbeiten, haben laut derselben Befragung nur 13 Prozent überhaupt einen Arbeitgeber, der zusätzliche Arbeitsstunden auch abnehmen möchte. Der Beirat rechnet außerdem vor: Bei einem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von 27,28 Euro (Stand April 2024, Quelle: Statistisches Bundesamt) und einem Überstundenzuschlag von 10 Euro ergibt sich durch die Steuerfreiheit ein Netto-Vorteil von lediglich 3,50 Euro pro Überstunde, da Sozialabgaben weiterhin fällig bleiben.

Hinzu kommen Bedenken wegen möglicher Steuergestaltungen. Unternehmen könnten Vergütungsstrukturen so umbauen, dass auf dem Papier Überstundenzuschläge entstehen, ohne dass tatsächlich mehr gearbeitet wird. Frankreich hat eine großzügigere Regelung seit Jahren im Einsatz, ohne dass Forschende dort eine signifikante Ausweitung der Arbeitszeit nachweisen konnten.

Aus Gleichbehandlungsperspektive weist der Beirat auf ein weiteres Problem hin: Da Teilzeitbeschäftigte von der Regelung weitgehend ausgeschlossen wären und Frauen überproportional in Teilzeit arbeiten, könnte die Regelung eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2024 (C-184/22) bereits festgestellt, dass Überstundenzuschläge nur für Vollzeitkräfte eine mittelbare Benachteiligung von Frauen darstellen können.

Auf das Gesetz warten? Oder heute schon handeln?

Stand heute ist das Arbeitsmarktstärkungsgesetz noch nicht in Kraft. Die Möglichkeiten im 7 Tipps und 17 Benefits Report gelten jetzt – ohne Wartezeit, ohne neue Gesetze, mit messbarer Wirkung auf Bindung und Recruiting.

Was bedeutet das für Arbeitgeber im Mittelstand?

Für viele Betriebe mit 10 bis 250 Mitarbeitenden ist das Thema Überstunden steuerfrei weniger ein großes Reformthema, sondern eine operative Frage der Lohnabrechnung. Die wichtigsten Hebel liegen nicht in der geplanten Reform, sondern im korrekten Umgang mit dem, was heute schon gilt.

Lohnabrechnung jetzt prüfen: Drei konkrete Schritte

Viele Betriebe zahlen Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge, ohne diese konsequent nach § 3b EStG steuerfrei abzurechnen. Das ist verpasstes Potenzial für die Teammitglieder und unnötige Steuerlast. Drei Schritte helfen, das zu korrigieren:

  • Schritt 1: Zuschläge identifizieren. Prüfe, welche Arbeitszeitmodelle im Betrieb existieren und ob Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit regelmäßig vorkommt. Wenn ja: Werden diese Zeiten mit separaten Zuschlägen vergütet, oder ist alles im Grundlohn enthalten?
  • Schritt 2: Abrechnung strukturieren. Stelle sicher, dass steuerfreie Zuschläge in der Lohnabrechnung als eigenständige Position ausgewiesen sind, mit Zuschlagsart, Zeitraum und Betrag. Ohne diese Ausweisung entfällt die Steuerfreiheit.
  • Schritt 3: Zeiterfassung sicherstellen. Steuerfreie Zuschläge brauchen einen lückenlosen Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Wer keine rechtssichere Zeiterfassung hat, sollte das jetzt ändern, auch unabhängig von der Zuschlagsfrage.

Risiken bei falscher Abrechnung

Wer Zuschläge als steuerfrei ausweist, ohne die formalen Voraussetzungen zu erfüllen, riskiert bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen. Das Finanzamt kann die Steuerfreiheit rückwirkend aberkennen, wenn der Grundlohn nicht korrekt abgegrenzt ist, die Ausweisung in der Abrechnung fehlt oder keine ausreichende Zeiterfassung vorliegt. Im schlimmsten Fall entstehen Nachzahlungen für mehrere Jahre, inklusive Säumniszuschläge. Arbeitgeber haften hier gegenüber dem Finanzamt. Das Risiko liegt also nicht beim Teammitglied, sondern beim Betrieb.

Nettolohn-Strategie: Weitere steuerfreie Bausteine nutzen

Überstundenzuschläge sind nur ein Hebel für mehr Netto. Wer die Lohnabrechnung ohnehin durchleuchtet, sollte gleichzeitig prüfen, welche weiteren steuerfreien Vergütungsbausteine im Betrieb noch nicht genutzt werden. Sachbezüge, steuerfreie Zuschüsse oder strukturierte Benefit-Programme lassen sich gezielt einsetzen, um Teammitglieder zu entlasten, ohne dass die Lohnkosten für den Betrieb steigen.

Ein Beispiel: Arbeitgeber können ihren Teammitgliedern monatlich bis zu 50 Euro als steuerfreien Sachbezug gewähren. Diese Sachbezugsfreigrenze gilt unabhängig vom Gehalt und unabhängig von Überstunden. Sie wird in vielen Betrieben noch nicht systematisch eingesetzt, obwohl der administrative Aufwand überschaubar ist und die Wirkung auf die Arbeitgeberattraktivität direkt spürbar ist. Wer solche Instrumente mit einer klaren Nettolohn-Strategie kombiniert, schafft einen Rahmen, in dem sich Mehrarbeit für Teammitglieder auch ohne neue Gesetze lohnt.

Bei FAIRFAMILY beraten wir Unternehmen im Mittelstand dabei, steuerfreie Vergütungsbausteine strukturiert zu implementieren, von der Lohnabrechnung bis zur Benefit-Strategie. Wenn Du wissen möchtest, welche Möglichkeiten in Deinem Betrieb noch nicht genutzt werden, nimm gerne Kontakt auf.

Fazit

Überstunden sind in Deutschland nicht steuerfrei. Das gilt auch 2026 weiterhin. Was steuerfrei sein kann, sind bestimmte Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Möglichkeit besteht bereits heute nach § 3b EStG und wird von vielen Betrieben noch nicht vollständig genutzt.

Die geplante Reform durch das Arbeitsmarktstärkungsgesetz würde zusätzlich Überstundenzuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns von der Lohnsteuer befreien. Ob das Gesetz kommt, wann es kommt und in welcher Form, ist offen. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit geäußert und empfiehlt, die Regelung nicht einzuführen.

Für Arbeitgeber im Mittelstand ist die praktische Konsequenz klar: Jetzt lohnt sich ein Blick auf die bestehende Lohnabrechnung. Werden Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge korrekt ausgewiesen? Ist die Zeiterfassung lückenlos? Ist der Grundlohn sauber von den Zuschlägen abgegrenzt? Wer hier Ordnung schafft, kann Teammitglieder heute schon steuerlich entlasten, ohne auf ein neues Gesetz zu warten.

FAQ: Häufige Fragen zu Überstunden steuerfrei

Sind Überstunden in Deutschland steuerfrei?

Nein. Überstundenvergütungen gelten steuerlich als normaler Arbeitslohn und unterliegen vollständig der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte Zuschläge, etwa für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3b EStG steuerfrei sein können.

Welche Zuschläge können steuerfrei ausgezahlt werden?

Steuerfrei sind Zuschläge für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) bis zu 25 Prozent des Grundlohns, für Nachtschichten zwischen 0 und 4 Uhr bis zu 40 Prozent, für Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent sowie für gesetzliche Feiertage bis zu 125 Prozent und an bestimmten Feiertagen bis zu 150 Prozent. Grundlage ist § 3b EStG.

Was passiert, wenn der Zuschlag nicht korrekt ausgewiesen ist?

Fehlt die korrekte Ausweisung des Zuschlags in der Lohnabrechnung, erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann das zu rückwirkenden Nachzahlungen führen. Die Haftung liegt beim Arbeitgeber.

Gilt die geplante Steuerfreiheit auch für Teilzeitbeschäftigte?

Nach dem aktuellen Referentenentwurf vom September 2025 richtet sich die geplante Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge in erster Linie an Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte sieht der Koalitionsvertrag eine steuerlich begünstigte Aufstockungsprämie vor, deren Ausgestaltung noch aussteht. Das Gesetz ist Stand Juni 2026 noch nicht verabschiedet.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Überstunden entstehen, wenn Teammitglieder mehr arbeiten als vertraglich vereinbart. Mehrarbeit bezeichnet Stunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz hinausgehen. Steuerlich werden beide gleich behandelt: Die Vergütung ist in beiden Fällen steuerpflichtig, sofern keine Zuschlagsregelung nach § 3b EStG greift.

Ab wann gilt das neue Gesetz zu steuerfreien Überstundenzuschlägen?

Ein konkretes Inkrafttreten steht Stand Juni 2026 noch nicht fest. Der Referentenentwurf vom September 2025 befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Bis zur endgültigen Verabschiedung gilt die aktuelle Rechtslage unverändert.