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Benefits, die wirklich steueroptimiert wirken

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Felix Anrich
Felix Anrich ist Mitbegründer von FAIRFAMILY und ein führender Experte für Arbeitgeber-Attraktivität in Deutschland, der den Benefit-Markt revolutioniert hat.

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15. Januar 2026 | von Felix Anrich

Sachbezugswerte 2026: Amtliche Werte für Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte 2026 betragen für freie Verpflegung 345 Euro im Monat und für freie Unterkunft 285 Euro im Monat. Diese amtlichen Werte legen fest, wie Sachleistungen wie Mahlzeiten oder Wohnraum steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bewertet werden, wenn Du sie Deinem Team zur Verfügung stellst. Grundlage ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die jährlich an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst wird. In diesem Beitrag findest Du die vollständige Tabelle für 2026, die Berechnung der Tageswerte und die wichtigsten Sonderregeln für Auszubildende, Familienangehörige und Mehrfachbelegungen.

Sachbezugswerte 2026

Was sind Sachbezugswerte und wofür werden sie gebraucht?

Sachbezugswerte sind amtlich festgelegte Beträge, mit denen der Staat Sachleistungen an Beschäftigte bewertet. Wenn Du Deinem Team freie Verpflegung oder freie Unterkunft zur Verfügung stellst, ist das ein geldwerter Vorteil und damit Teil des Arbeitsentgelts. Ohne feste Werte müsste jeder Betrieb den tatsächlichen Wert einer Mahlzeit oder eines Zimmers individuell schätzen. Das wäre streitanfällig und für Lohnabrechnungen kaum praktikabel.

Deshalb gibt der Gesetzgeber über die Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Monats- und Tageswerte vor. Diese Werte fließen als Bruttolohnbestandteil in die Lohnabrechnung ein und unterliegen dann normal der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. In der Beratungspraxis sehe ich regelmäßig, dass gerade Betriebe mit Werkskantine, Personalunterkünften oder Ausbildungsplätzen mit Wohnheim diese Werte korrekt ansetzen müssen, auch wenn kein Geld fließt.

Relevant sind die Sachbezugswerte vor allem für Branchen, in denen Verpflegung oder Unterkunft traditionell zum Beschäftigungsverhältnis gehören: Gastronomie und Hotellerie mit Personalverpflegung, Pflegeeinrichtungen mit Wohnheimen für Auszubildende, landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften oder Produktionsbetriebe mit eigener Werkskantine. Aber auch klassische Mittelstandsbetriebe, die ihrem Team eine kostenlose oder verbilligte Mittagsverpflegung anbieten, müssen die amtlichen Werte korrekt in der Lohnabrechnung berücksichtigen, selbst wenn nur eine einzelne Mahlzeit betroffen ist.

Sachbezug versus Barlohn

Ein Sachbezug unterscheidet sich vom klassischen Barlohn dadurch, dass keine Geldzahlung erfolgt, sondern eine Leistung in Form von Verpflegung, Unterkunft oder einer Sache. Steuerlich wird der Sachbezug trotzdem wie Arbeitsentgelt behandelt und mit dem amtlichen Wert angesetzt, unabhängig davon, was die Leistung den Betrieb tatsächlich kostet.

Für Arbeitnehmer ändert sich dadurch faktisch nichts an der steuerlichen Belastung: Der amtliche Sachbezugswert wird genauso wie Barlohn versteuert und verbeitragt. Der Unterschied liegt allein in der Form der Leistung. In der Beratung erlebe ich häufig, dass Betriebe glauben, Sachleistungen seien automatisch günstiger für den Arbeitnehmer als eine entsprechende Gehaltszahlung. Das stimmt nur, wenn zusätzlich eine steuerliche Sonderregelung greift, etwa die 50-Euro-Freigrenze für Sachzuwendungen. Die regulären Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft fallen nicht unter diese Freigrenze, sondern werden immer voll angesetzt.

Sachbezüge im weiteren Sinn umfassen neben Verpflegung und Unterkunft auch Dienstwagen, Mitarbeiterrabatte oder Sachgeschenke. Für diesen Beitrag sind ausschließlich die amtlichen Werte für Verpflegung und Unterkunft relevant, da nur für diese beiden Bereiche feste, jährlich angepasste Sachbezugswerte in der SvEV existieren.

Sachbezug ist nur der Anfang

Sachbezugswerte regeln die Basis, echte Bindung entsteht durch mehr. Im 7 Tipps und 17 Benefits Report findest Du weitere Hebel für Dein Team.

Sachbezugswerte 2026: Tabelle im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die amtlichen Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung und Unterkunft in der Übersicht. Alle Werte gelten bundeseinheitlich ab dem 1. Januar 2026 und basieren auf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Leistung
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Verpflegung gesamt
Unterkunft, volljährige Beschäftigte
Monatswert 2026
71,00 Euro
137,00 Euro
137,00 Euro
345,00 Euro
285,00 Euro
Tageswert 2026
2,37 Euro
4,57 Euro
4,57 Euro
11,50 Euro
9,50 Euro

Im Vergleich zu 2025 sind die Werte für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro und für Unterkunft von 282 Euro auf 285 Euro gestiegen. Die Anpassung folgt automatisch der bundesweiten Verbraucherpreisentwicklung und wird jedes Jahr über eine Änderungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt, die anschließend den Bundesrat passieren muss.

Für die Praxis heißt das: Sobald die neue Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gelten die neuen Sachbezugswerte 2026 verbindlich ab dem 1. Januar, unabhängig vom Abrechnungsstichtag Deines Lohnbüros. Arbeitnehmer, die im Januar 2026 bereits im Betrieb beschäftigt waren, werden automatisch mit den neuen Werten abgerechnet. Ein manuelles Anpassen der Lohnsoftware ist in der Regel nicht nötig, da die gängigen Abrechnungsprogramme die amtlichen Tabellen jährlich aktualisieren. Prüfen solltest Du trotzdem, ob individuelle Zuzahlungsvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten an die neuen Werte angepasst werden müssen.

Sachbezugswerte für Verpflegung 2026

Sachbezugswerte für Verpflegung 2026

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten betreffen jede Form der unentgeltlichen oder verbilligten Verpflegung, die Du Deinem Team stellst, etwa in einer Werkskantine, bei Schichtverpflegung oder im Rahmen einer Unterbringung. Die Werte sind nach Mahlzeitenart gestaffelt und werden monatlich sowie kalendertäglich ausgewiesen.

Monats- und Tageswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen

Für 2026 gilt: Frühstück 71,00 Euro monatlich beziehungsweise 2,37 Euro täglich. Mittagessen und Abendessen liegen jeweils bei 137,00 Euro monatlich beziehungsweise 4,57 Euro täglich. In Summe ergibt das 345,00 Euro monatlich für die volle Verpflegung. Stellst Du nur einzelne Mahlzeiten, etwa ausschließlich das Mittagessen in der Kantine, wird nur der entsprechende Einzelwert angesetzt.

Warum der Tagesgesamtwert 11,50 statt 11,51 Euro beträgt

Ein Detail, das in der Praxis oft zu Rückfragen führt: Addiert man die drei Tageswerte 2,37, 4,57 und 4,57 Euro, ergibt sich rechnerisch 11,51 Euro. Der amtliche Gesamttageswert für Verpflegung wird jedoch nicht durch Addition der gerundeten Einzelwerte gebildet, sondern durch Division des amtlichen Monatswerts von 345 Euro durch 30 Kalendertage. Das ergibt exakt 11,50 Euro. Für die Lohnabrechnung ist ausschließlich der amtlich festgelegte Gesamtwert von 11,50 Euro maßgeblich, nicht die Addition der Einzelwerte.

Reduzierte Werte für Familienangehörige nach Alter

Für mitversorgte Familienangehörige gelten reduzierte Verpflegungswerte, gestaffelt nach Alter. Unter 18 Jahren sind es 276,00 Euro monatlich beziehungsweise 9,20 Euro täglich. Unter 14 Jahren reduziert sich der Wert auf 138,00 Euro monatlich beziehungsweise 4,60 Euro täglich. Unter 7 Jahren gelten 103,50 Euro monatlich beziehungsweise 3,45 Euro täglich. Diese Staffelung ist vor allem für Betriebe mit Werkswohnungen oder Unterbringung ganzer Familien relevant.

In der Praxis betrifft diese Regelung vor allem Branchen mit klassischer Werkswohnungstradition, etwa in der Landwirtschaft, im Gastgewerbe oder in der Pflege, wo ganze Familien in betriebseigenen Unterkünften leben. Wird ein Familienangehöriger mitversorgt, muss die Personalabteilung den passenden Altersstufenwert gesondert in der Lohnabrechnung hinterlegen. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, für mitversorgte Kinder pauschal den vollen Erwachsenenwert anzusetzen, obwohl die reduzierten Werte greifen müssten.

Verpflegung ist nur ein Baustein von vielen

Neben Verpflegung gibt es zahlreiche weitere steuerfreie Vergütungsbausteine. Der 7 Tipps und 17 Benefits Report stellt Dir 17 davon konkret vor.

Sachbezugswerte für Unterkunft 2026

Neben der Verpflegung ist die freie oder verbilligte Unterkunft der zweite große Bereich der Sachbezugswerte. Auch hier gibt die SvEV feste Monats- und Tageswerte vor, die je nach Personenkreis und Belegungssituation variieren.

Unterkunft für volljährige Beschäftigte

Für volljährige Beschäftigte beträgt der Sachbezugswert für Unterkunft 2026 einheitlich 285,00 Euro monatlich beziehungsweise 9,50 Euro täglich. Dieser Wert gilt für ein Einzelzimmer oder eine vergleichbare Unterbringung, die dem Beschäftigten allein zur Verfügung steht.

Der Wert ist bundeseinheitlich und unabhängig von der tatsächlichen örtlichen Miete. Auch wenn ein Zimmer in einer teuren Großstadtlage deutlich mehr Marktwert hätte, bleibt für die Lohnabrechnung der amtliche Sachbezugswert von 285 Euro maßgeblich, solange es sich um Unterkunft im Sinne der SvEV handelt und keine abgeschlossene Wohnung vorliegt.

Abschläge bei Mehrfachbelegung

Teilen sich mehrere Beschäftigte ein Zimmer, reduziert sich der anzusetzende Wert pro Person. Bei Belegung mit zwei Personen sinkt der Monatswert auf 171,00 Euro, bei Belegung mit mehr Personen entsprechend weiter. Die genaue Staffelung hängt von der Zahl der untergebrachten Personen ab und wird in der amtlichen Tabelle für jede Belegungsstufe einzeln ausgewiesen.

Für Betriebe mit Saisonarbeitskräften oder mehreren Beschäftigten in einer gemeinsamen Unterkunft lohnt sich ein genauer Blick auf die Belegungszahlen zu jedem Abrechnungsstichtag. Ändert sich die Zahl der untergebrachten Personen während des Monats, etwa weil eine Fachkraft auszieht, muss der Sachbezugswert für den betroffenen Zeitraum entsprechend angepasst werden. Eine pauschale Fortschreibung des ursprünglichen Werts über den gesamten Monat wäre fehlerhaft.

Arbeitgeberhaushalt und Gemeinschaftsunterkunft

Wird die Unterkunft im Haushalt des Betriebs selbst gewährt, etwa bei Beschäftigten, die im Betrieb wohnen, reduziert sich der Wert um 15 Prozent gegenüber dem freistehenden Zimmer. Das ergibt für eine Einzelperson 242,25 Euro monatlich beziehungsweise 8,07 Euro täglich. Bei Gemeinschaftsunterkünften mit mehreren Beschäftigten im selben Haushalt greifen zusätzlich die Mehrfachbelegungsabschläge, sodass sich beide Reduktionen kombinieren.

Unterkunft oder Wohnung: der Unterschied

Für die Bewertung ist entscheidend, ob es sich um eine Unterkunft im engeren Sinn handelt, also einzelne Räume ohne eigene sanitäre Einrichtung, oder um eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, Küche und Bad. Für Wohnungen gelten die Sachbezugswerte der SvEV nicht direkt. Stattdessen wird der ortsübliche Mietpreis angesetzt.

Ortsüblicher Mietpreis und Quadratmeterbewertung

Ist der ortsübliche Mietpreis nicht ohne größeren Aufwand feststellbar, kann ersatzweise ein Quadratmeterwert angesetzt werden, aktuell 5,01 Euro je Quadratmeter für eine normal ausgestattete Wohnung beziehungsweise 4,10 Euro bei einfacherer Ausstattung. Zusätzlich kann ein Bewertungsabschlag von einem Drittel greifen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn die Wohnung Teil einer größeren Werkssiedlung ist und nicht frei am Markt angeboten wird.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das in der Praxis: Stellst Du eine komplette Wohnung, brauchst Du entweder eine belastbare Vergleichsmiete aus der Region oder greifst auf die Quadratmeterwerte zurück. Beide Varianten führen in der Regel zu einem höheren anzusetzenden Wert als die pauschalen Unterkunftswerte für ein einzelnes Zimmer, weil eine Wohnung als höherwertige Leistung gilt.

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende

Besonderheiten für Jugendliche und Auszubildende

Bei Verpflegung gelten für Jugendliche und Auszubildende dieselben Werte wie für volljährige Beschäftigte. Bei der Unterkunft sieht das anders aus: Für Jugendliche unter 18 Jahren und für Auszubildende unabhängig vom Alter reduziert sich der Unterkunftswert. Betriebe mit eigenem Ausbildungswohnheim oder Lehrlingsunterkunft müssen diese reduzierten Werte gesondert in der Lohnabrechnung berücksichtigen, da sie von den Werten für volljährige Fachkräfte abweichen.

Gerade in Ausbildungsbetrieben mit Wohnheim, etwa im Gastgewerbe, im Handwerk oder in der Pflege, lohnt sich eine klare interne Regel: Unterkunftswerte für Auszubildende werden grundsätzlich reduziert angesetzt, unabhängig davon, ob der Azubi bereits volljährig ist. Diese Sonderregel gilt ausschließlich für Auszubildende und nicht für sonstige junge Beschäftigte ohne Ausbildungsverhältnis. Wird das in der Personalabteilung nicht sauber getrennt, führt das in der Praxis regelmäßig zu falsch berechneten Sachbezugswerten und im Zweifel zu Nachzahlungen bei der Sozialversicherung.

Azubis früh emotional binden

Wer Auszubildende früh bindet, senkt spätere Fluktuation. Der 7 Tipps und 17 Benefits Report zeigt Dir Benefits, die auch bei jungen Teammitgliedern wirken.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Sachbezugswerte werden dem Bruttolohn hinzugerechnet und unterliegen dann regulär der Lohnsteuer sowie den Beiträgen zur Sozialversicherung. Für Deinen Betrieb bedeutet das: Der amtliche Wert erhöht das Steuerbrutto und das SV-Brutto des Beschäftigten, auch wenn kein Geld fließt.

Für den Arbeitnehmer wirkt sich das doppelt aus: Zum einen steigt die Lohnsteuerlast, weil der Sachbezugswert als steuerpflichtiges Einkommen zählt. Zum anderen erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, sodass die Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechend mitwächst. Das ist grundsätzlich gewollt, denn auch Sachleistungen sollen wie Arbeitsentgelt in die soziale Absicherung einfließen. Für den Betrieb bedeutet das im Gegenzug höhere Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das konkret: Der Sachbezugswert wird als zusätzlicher Bruttobetrag neben dem regulären Gehalt erfasst, obwohl kein zusätzliches Geld an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Netto sieht der Beschäftigte dadurch sogar einen etwas geringeren Auszahlungsbetrag, weil Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den Sachbezug vom regulären Barlohn einbehalten werden. Das solltest Du Deinem Team transparent erklären, damit die Abrechnung nicht als Fehler missverstanden wird.

Zuzahlung und Differenzbetrag

Zahlt der Beschäftigte einen Eigenanteil für Verpflegung oder Unterkunft, wird nur die Differenz zwischen amtlichem Sachbezugswert und tatsächlicher Zuzahlung als geldwerter Vorteil angesetzt. Liegt die Zuzahlung auf Höhe des amtlichen Werts oder darüber, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil mehr.

Teilmonate und Teil-Entgeltabrechnungszeiträume

Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverhältnis unterjährig, wird nicht der volle Monatswert angesetzt, sondern der Tageswert mit der Zahl der tatsächlichen Kalendertage des Teil-Entgeltabrechnungszeitraums multipliziert. Das gilt gleichermaßen für Verpflegung und Unterkunft.

Ein einfaches Rechenbeispiel: Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis am 15. eines Monats und wird ab diesem Tag Vollverpflegung gestellt, sind für den Rest des Monats 16 Kalendertage mit dem Tageswert von 11,50 Euro anzusetzen, also insgesamt 184,00 Euro statt des vollen Monatswerts von 345,00 Euro. Diese tageweise Berechnung ist auch bei kurzfristigen Unterbrechungen relevant, etwa wenn die Unterkunft für einige Tage im Monat nicht genutzt wird.

Steuerlich korrekt und trotzdem attraktiv

Sachbezüge erhöhen die Abgabenlast automatisch. Der 7 Tipps und 17 Benefits Report zeigt Dir Alternativen, die für Dein Team spürbarer und für Dich planbar sind.

Änderungen gegenüber 2025 und Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Sachbezugswerte ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung, konkret die jährliche Änderungsverordnung, die die neuen Werte auf Basis der bundesweiten Verbraucherpreisentwicklung festsetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet den Verordnungsentwurf, der anschließend die Zustimmung des Bundesrats benötigt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Gegenüber 2025 sind die Werte moderat gestiegen: Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro, Unterkunft von 282 Euro auf 285 Euro. Die neuen Werte gelten bundeseinheitlich ab dem 1. Januar 2026 und müssen ab der ersten Abrechnung des neuen Jahres angewendet werden.

Bereich
Verpflegung gesamt (Monat)
Unterkunft (Monat)
2025
333,00 Euro
282,00 Euro
2026
345,00 Euro
285,00 Euro

Abgrenzung zu Reisekosten, Essenszuschüssen und der 50-Euro-Freigrenze

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft sind von mehreren anderen lohnsteuerlichen Regelungen abzugrenzen, die in der Praxis häufig durcheinandergebracht werden.

Reisekosten und Auswärtstätigkeit

Erhält ein Beschäftigter auf Dienstreise eine gestellte Mahlzeit, wird diese nicht mit den vollen Sachbezugswerten angesetzt, sondern mit pauschalen Kürzungssätzen auf die Verpflegungspauschale verrechnet. Diese Regelung betrifft ausschließlich Auswärtstätigkeiten und ist von der regulären betrieblichen Verpflegung zu unterscheiden.

Konkret wird die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Reisetag um 20 Prozent für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen gekürzt, bezogen auf die volle Tagespauschale. Diese Kürzung erfolgt unabhängig vom amtlichen Sachbezugswert für Verpflegung und darf mit diesem nicht verwechselt werden. In der Praxis führt genau diese Verwechslung häufig zu Fehlern, wenn Lohnbüros die betriebliche Kantinenverpflegung und die Reisekostenabrechnung mit demselben Rechenschema behandeln.

Belohnungsessen und Betriebsveranstaltungen

Auch bei Belohnungsessen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder bei Betriebsveranstaltungen gelten eigene Wertgrenzen. Überschreitet der Wert einer Mahlzeit bei einer Auswärtstätigkeit 60 Euro, wird sie nicht mehr als übliche Aufmerksamkeit behandelt, sondern voll versteuert oder pauschal mit 25 Prozent versteuert, wenn der Betrieb diese Steuer übernimmt. Diese Wertgrenze ist von den amtlichen Sachbezugswerten strikt zu trennen, da sie nicht die reguläre Kantinen- oder Wohnheimverpflegung betrifft.

Essenszuschüsse, Restaurantschecks und die 50-Euro-Freigrenze

Gibst Du Essensgutscheine oder Restaurantschecks aus, gilt ein eigener Höchstwert von aktuell 7,67 Euro pro Arbeitstag, der sich aus dem amtlichen Sachbezugswert zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses zusammensetzt. Diese Regelung ist unabhängig von der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachzuwendungen, die für andere Warengutscheine gilt und nicht mit den amtlichen Verpflegungswerten kombiniert werden sollte. Wer beide Regelungen vermischt, riskiert eine fehlerhafte Lohnabrechnung und im schlimmsten Fall eine Nachforderung bei der nächsten Betriebsprüfung.

Der Restaurantscheck setzt sich üblicherweise aus dem amtlichen Sachbezugswert für eine Mahlzeit, aktuell 4,57 Euro, und einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von bis zu 3,10 Euro zusammen. Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist, dass der Beschäftigte an dem betreffenden Arbeitstag tatsächlich arbeitet und der Scheck nur für eine Mahlzeit pro Arbeitstag eingelöst wird. Wird dieser Nachweis nicht sauber geführt, kann eine Betriebsprüfung die steuerliche Vergünstigung insgesamt versagen.

Klarheit bei Regelungen schafft Sicherheit

Wer Regelungen sauber trennt, vermeidet Fehler bei der nächsten Prüfung. Der 7 Tipps und 17 Benefits Report hilft Dir, Benefits ebenso strukturiert aufzubauen.

Praxisbeispiel: Sachbezugswerte richtig in der Lohnabrechnung anwenden

Ein mittelständischer Produktionsbetrieb mit eigener Werkskantine und einem angeschlossenen Ausbildungswohnheim hatte über Jahre die Verpflegung pauschal mit einem selbst geschätzten Wert angesetzt, statt die amtlichen Sachbezugswerte zu verwenden. Bei einer Betriebsprüfung fielen die Abweichungen auf. Die Personalabteilung stellte danach ein festes Rechenschema um: Monatswert durch 30 Kalendertage teilen, Zuzahlungen der Beschäftigten gegenrechnen, und bei Auszubildenden im Wohnheim die reduzierten Unterkunftswerte gesondert hinterlegen. Seitdem läuft die Abrechnung ohne Beanstandung.

Ein zweites Beispiel aus einem Pflegebetrieb mit rund 80 Beschäftigten zeigt einen typischen Sonderfall: Eine Auszubildende zog zum 15. eines Monats in das betriebseigene Wohnheim ein und erhielt ab diesem Tag auch Vollverpflegung. Die Personalabteilung berechnete für den restlichen Monat den anteiligen Tageswert für Verpflegung mit 11,50 Euro sowie den reduzierten Unterkunftswert für Auszubildende, jeweils multipliziert mit den verbleibenden Kalendertagen. Ohne diese tageweise Berechnung wäre entweder zu viel oder zu wenig Sachbezug angesetzt worden, mit entsprechenden Folgen für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge der Auszubildenden.

Fazit zu Sachbezugswerten 2026

Die Sachbezugswerte 2026 sind für jeden Betrieb bindend, der Verpflegung oder Unterkunft stellt, unabhängig davon, ob es sich um eine Werkskantine, ein Ausbildungswohnheim oder eine einzelne Personalwohnung handelt. Wer die Werte korrekt anwendet, monatlich 345 Euro für Verpflegung und 285 Euro für Unterkunft, die Tageswerte richtig berechnet und die Sonderregeln für Familienangehörige, Jugendliche und Mehrfachbelegung beachtet, vermeidet Nachforderungen bei Betriebsprüfungen. Wichtig ist, die amtlichen Werte klar von anderen Regelungen wie Reisekostenpauschalen oder der 50-Euro-Freigrenze zu trennen. Eine saubere Dokumentation der Zuzahlungen und Belegungssituationen erspart im Zweifel viel Aufwand bei der nächsten Prüfung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Sachbezugswerten 2026

Was sind Sachbezugswerte einfach erklärt?
Sachbezugswerte sind amtlich festgelegte Beträge, mit denen Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft als geldwerter Vorteil bewertet und in die Lohnabrechnung eingerechnet werden.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung?

Für 2026 gilt ein Gesamtwert von 345,00 Euro monatlich beziehungsweise 11,50 Euro täglich, aufgeteilt in 71,00 Euro für Frühstück sowie jeweils 137,00 Euro für Mittag- und Abendessen.

Wie hoch ist der Sachbezugswert für Unterkunft 2026?

Für volljährige Beschäftigte beträgt der Wert 285,00 Euro monatlich beziehungsweise 9,50 Euro täglich. Bei Mehrfachbelegung oder Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt gelten reduzierte Beträge.

Warum unterscheiden sich 11,50 und 11,51 Euro als Tageswert?

Der amtliche Tageswert von 11,50 Euro ergibt sich aus der Division des Monatswerts von 345 Euro durch 30 Kalendertage. Die Addition der gerundeten Einzelwerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen ergibt rechnerisch 11,51 Euro, ist aber für die Lohnabrechnung nicht maßgeblich.

Gelten für Auszubildende andere Sachbezugswerte?

Bei der Verpflegung gelten für Auszubildende dieselben Werte wie für volljährige Beschäftigte. Bei der Unterkunft gelten reduzierte Werte, unabhängig vom Alter des Auszubildenden.

Wie werden Sachbezugswerte bei Teilmonaten berechnet?

Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird der Tageswert mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage im Teil-Entgeltabrechnungszeitraum multipliziert, statt den vollen Monatswert anzusetzen.

Sachbezugswerte für weitere Jahre

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