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Über den Autor
Uta Thoms
Die Probezeit ist eine wichtige Testphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dient dazu, die Zusammenarbeit zu prüfen, bevor ein langfristiges Arbeitsverhältnis entsteht. Doch welche rechtlichen Vorgaben gibt es? Wie unterscheiden sich Probezeit und Probearbeiten? Und welche Kündigungsfristen gelten? In diesem Beitrag des FAIRFAMILY HR Lexikons erfährst Du all das.
- Bedeutung und rechtliche Grundlagen der Probephase
- Unterschiede zwischen Probezeit und Probearbeiten
- Dauer und Anpassungsmöglichkeiten der Probezeit
- Kündigungsfristen und -gründe in der Probezeit
- Besondere Regelungen: Urlaubsanspruch, Krankheit und Schwangerschaft
- Probezeit bei besonderen Vertragsarten
- Fazit
- FAQ
Bedeutung und rechtliche Grundlagen der Probephase
Die Probezeit dient sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern als Orientierungsphase. In diesem Zeitraum können Unternehmen prüfen, ob der neue Mitarbeitende fachlich und persönlich ins Team passt, während der*die Arbeitnehmer*in das Arbeitsumfeld, die Unternehmenskultur und ihre Aufgaben bewerten.
Eine transparente Kommunikation und klare Erwartungen auf beiden Seiten tragen dazu bei, eine erfolgreiche langfristige Zusammenarbeit zu fördern.
Probezeit: Dauer und gesetzliche Vorschriften
Eine Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss aber vertraglich festgelegt werden, wenn sie Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sein soll. Laut § 622 Abs. 3 BGB darf der Zeitraum maximal sechs Monate betragen.
In der Praxis enden etwa 20-25% aller Arbeitsverhältnisse bereits in dieser Phase, wie eine Studie von Personio und Bitkom zeigt. Für Ausbildungsverhältnisse gelten abweichende Regelungen: Nach § 20 BBiG beträgt die gesetzliche Probezeit mindestens vier Wochen und maximal vier Monate.
Unterschiede zwischen Probezeit und Probearbeiten
Das Probearbeiten und die Probezeit haben unterschiedliche Zwecke und rechtliche Rahmenbedingungen.
Probearbeiten:
- Dauer: Meist ein bis drei Tage
- Keine Vergütung und kein Arbeitsvertrag erforderlich
- Dient zur beiderseitigen Einschätzung der Zusammenarbeit, ohne dass der Bewerber vollständig ins Team integriert wird
- Rechtlich als Einfühlungsverhältnis betrachtet, das keine Arbeitsverpflichtung schafft
Probezeit:
- Fester Bestandteil des Arbeitsvertrags
- Dauer: Bis zu sechs Monate möglich
- Kündigungsregelungen und arbeitsrechtliche Vorgaben gelten vollständig
- Beinhaltet bereits eine aktive Eingliederung in das Unternehmen
Dauer und Anpassungsmöglichkeiten der Probezeit
Die übliche Dauer einer Probephase beträgt sechs Monate. Eine Verkürzung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer besondere Leistungen erbringt oder ein kürzerer Zeitraum im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn bereits relevante Vorerfahrungen bestehen, kann er beispielsweise auf drei Monate verkürzt werden.
Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn initial eine kürzere Dauer als sechs Monate vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zustimmt. Seit dem 1. August 2022 gilt zudem eine neue Regelung für befristete Arbeitsverträge: Die Probephase muss in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer stehen.
Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit endet die Probezeit automatisch, da dann der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG greift.
Kündigungsfristen und -gründe in der Probezeit
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB zwei Wochen. Diese Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden, nicht nur zum Monatsende.
Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden, es darf jedoch keine willkürliche oder diskriminierende Kündigung erfolgen. Eine Kündigung aufgrund von Geschlecht, Schwangerschaft oder anderen geschützten Merkmalen ist also unzulässig. Für Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende gilt gemäß §§ 9–10 MuSchG ein Sonderkündigungsschutz.
Nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne verlängern sich die Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit:
- 4 Wochen zum 15. oder Monatsende nach Ablauf der Probephase
- 1 Monat Kündigungsfrist nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
- 7 Monate Kündigungsfrist nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Besondere Regelungen: Urlaubsanspruch, Krankheit und Schwangerschaft
Während der Probezeit gelten spezielle Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Mutterschutz. So erwerben Arbeitnehmer:innen erwerben anteilig Urlaubsansprüche gemäß § 5 BUrlG (1/12 des Jahresurlaubs pro Monat). Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Bei Krankheit gibt es in den ersten vier Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit greift die gesetzliche Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG.
Besondere Regelungen gibt es für Schwangere in der Probezeit. Sie genießen einen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist dadurch grundsätzlich unzulässig. Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber zeitnah mitgeteilt werden.
Probezeit bei besonderen Vertragsarten
Für verschiedene Vertragsarten gelten unterschiedliche Regelungen. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probephase vereinbart werden, wie in § 14 Abs. 1 TzBfG festgelegt. Die speziellen Kündigungsregelungen greifen jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag festgehalten sind. Seit August 2022 gilt zudem, dass die Dauer in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des Vertrags stehen muss.
Auch Tarifverträge können von gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. In vielen Fällen sehen sie längere Fristen vor, beispielsweise vier Wochen statt der gesetzlichen zwei Wochen während der Probezeit.
Fazit
Die Probezeit ist eine entscheidende Orientierungsphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unternehmen prüfen, ob neue Mitarbeitende fachlich und persönlich ins Team passen, während Arbeitnehmer das Unternehmen und die Arbeitskultur kennenlernen.
Rechtlich darf sie maximal sechs Monate betragen, wobei verkürzte oder verlängerte Regelungen in bestimmten Fällen möglich sind. Eine transparente Kommunikation und klare Erwartungen beider Seiten erhöhen die Erfolgschancen und legen den Grundstein für eine langfristige, produktive Zusammenarbeit.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Probezeit
Kann die Probezeit bei Krankheit verlängert werden?
Nein, eine Krankheit führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Probezeit. Die vereinbarte Dauer bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer längere Zeit ausfällt. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn sie vorab vertraglich festgelegt wurde und beide Seiten zustimmen.
Was passiert mit nicht genommenem Urlaub bei Kündigung in der Probezeit?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihren anteilig erworbenen Urlaub. Falls der Urlaub vor dem Ende der Probezeit nicht genommen werden kann, muss der Arbeitgeber diesen entweder gewähren oder finanziell abgelten (§ 7 BUrlG). Eine Auszahlung ist jedoch nur möglich, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Gibt es einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Kündigung in der Probezeit?
Ja, Arbeitnehmer haben auch während der Probezeit einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Du kannst zwischen einem einfachen Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung) und einem qualifizierten Zeugnis (zusätzliche Bewertung von Leistung und Verhalten) wählen.