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Über den Autor
Thorsten Ziehl
Die Nettolohnvereinbarung klingt nach einer guten Idee: Bei dieser speziellen arbeitsvertraglichen Abmachung erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt netto nach dem Arbeitsvertrag ausgezahlt, während der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben übernimmt.
In diesem Artikel unseres HR-Lexikons zeigen wir Dir die rechtlichen Grundlagen, verschiedene Arten von Nettolohnvereinbarungen und worauf Du achten musst, um eine faire und rechtskonforme Vereinbarung zu treffen.
Ein Deal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Nettolohnvereinbarung ist eine arbeitsvertragliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der als Entgelt das zu zahlende Nettoentgeld vereinbart wird. Dabei handelt es sich um den letztlich auf das Konto des Arbeitnehmenden zu überweisenden Betrag nach allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen.
In diesem Fall trägt der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die Lohn- und ggf. Kirchensteuer. Bei der allgemein üblichen Bruttolohnvereinbarung hingegen trägt diese Abgaben der Arbeitnehmer.
Für eine vergleichende Kostenbetrachtung kann der Nettolohn auf den Bruttolohn hochgerechnet werden, um letztlich eine Vergleichbarkeit aller Kostenbestandteile herzustellen. Dabei sind die Steuerklasse, die gewählte Krankenkasse, Konfession sowie weitere Details zu beachten.
Rechtliche Grundlagen und Quellen
Die Nettolohnvereinbarung wird laut Arbeitsrecht individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, kann aber auch tarifvertraglich oder betrieblich geregelt sein. Im Falle einer individuellen oder betrieblichen Vereinbarung sollte aufgrund der Komplexität bei der Vertragsformulierung ein entsprechender Fachanwalt hinzugezogen werden.
14 Abs. 2 SGB IV regelt zudem, wie das zu berücksichtigende Entgelt sozialversicherungsrechtlich ermittelt wird. Bei der Bemessung des Nettolohnes ist nicht zuletzt der entsprechende Mindestlohn (aktuell EUR 12,41/brutto/Stunde) zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Steuerrechts finden sich relevante Regelungen in § 39b Einkommensteuergesetz (EStG), R 39b.9 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und H 39b.9 Lohnsteuer-Hinweise (LStH). Darüber hinaus sind allgemeine Ausführungen auch unter folgender Quelle zu finden: OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 15.8.2018, S 2367 – 2017/0004 – St 213/S 1301 – 2017/0058 – St 126/St 127.
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Konstant oder variabel – Arten der Nettolohnvereinbarung
Es gibt zwei Arten der Nettolohnvereinbarung: Die konstante und die variable Vereinbarung. Bei der konstanten Nettolohnvereinbarung bleibt der Nettolohn unabhängig von Änderungen der Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge konstant. Steigt beispielsweise die Steuerlast, trägt der Arbeitgeber diese Kosten.
Entscheidest Du Dich für die variable Nettolohnvereinbarung, ist der Nettolohn nur zum Zeitpunkt der Vereinbarung garantiert. Ändern sich die Steuer- und Abgabenlasten, wirkt sich das auf den Nettolohn des Arbeitnehmers aus.
Sonderfälle der Nettovereinbarung
- Teilvereinbarungen: Es ist möglich, dass nur bestimmte Vergütungsbestandteile (z.B. ein Bonus oder eine Zulage) als Nettovergütung vereinbart werden.
- Schwarzgeldvereinbarungen: Erfolgt eine Umgehung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, kann dies bei Vorsatz als illegale Beschäftigung und somit als fiktive Nettolohnvereinbarung eingestuft werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sämtliche Steuern und Beiträge nachzahlen (so BAG, Urteil v. 26.2.2003, 5 AZR 690/01).
Voraussetzungen und Beweislast
Es muss eine klare, eindeutige und schriftliche Nettolohnvereinbarung bestehen, die im Arbeitsvertrag verankert ist. Fehlende oder missverständliche Formulierungen führen zu Unsicherheiten. In diesen Fällen wird dann vom Normalfall einer Bruttolohnvergütung ausgegangen (so BAG, Urteil v. 17.2.2016, 5 AZN 981/15).
Leistet der Arbeitgeber die fälligen Steuern oder Sozialabgaben nicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz. Dies gilt auch, wenn eine Nettolohnvereinbarung vorliegt. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer jedoch die Beweislast. Er muss also nachweisen, dass eine Nettolohnvereinbarung besteht. Ohne Beweise wird automatisch von einer Bruttolohnvereinbarung ausgegangen.
Auch wenn der Arbeitgeber die Steuern übernimmt, bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner und muss gegebenenfalls aufgrund der Steuererklärung eine Nachzahlung leisten.
Expertentipp:
Die Nettolohnvereinbarung muss den Nettolohn genau festlegen und regeln, welche Steuern und Abgaben der Arbeitgeber übernimmt. Daher sollte bei der Ausformulierung stets ein Spezialist, etwa ein Fachanwalt, hinzugezogen werden.
Netto-Vorteile schaffen – ohne Nettolohnvertrag
Fazit
Die Nettolohnvereinbarung ist eine spezielle arbeitsvertragliche Abmachung, bei der der Arbeitgeber das Nettoentgelt garantiert und alle Steuern und Sozialabgaben übernimmt. Wichtig ist eine klare und schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, da sonst von einer Bruttolohnvereinbarung ausgegangen wird.
Es gibt konstante und variable Formen dieser Vereinbarung. Trotz der Übernahme der Abgaben bleibt der Arbeitnehmer steuerpflichtig und muss gegebenenfalls Nachzahlungen leisten. Fachkundige Beratung ist daher unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nettolohnvereinbarung
Ist eine Nettolohnvereinbarung dem Arbeitgeber unbedingt zu empfehlen?
Nein. Aufgrund des mit der Vertragserstellung verbundenen Mehraufwands und der schwer kalkulierbaren Änderungen im weiteren Verlauf sollte eine Nettolohnvereinbarung nur im Ausnahmefall getroffen werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Steuerlast bei einer Nettolohnvereinbarung nicht übernimmt?
Der Arbeitnehmer kann einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Es handelt sich um eine Verletzung der Nettolohnvereinbarung.
Kann eine Nettolohnvereinbarung für bestimmte Gehaltsbestandteile getroffen werden?
Ja, es ist möglich, dass nur Teile der Vergütung, z.B. Boni, netto vereinbart werden, während der Rest brutto abgerechnet wird.



