Arbeitnehmersparzulage

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So funktioniert die Arbeitnehmersparzulage richtig

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung von vermögenswirksamen Leistungen.

Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um eine Vermögensanlage, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Sie muss nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber gefördert werden. Dann muss der Arbeitnehmer die vollen Beiträge selbst von seinem Nettolohn aufbringen.

Je nach Risiko der Geldanlage können 9 bzw. 20 Prozent des Einlagenwertes von der Arbeitnehmersparzulage gefördertwerden. Sichere vermögenswirksame Leistungen in einem Bausparvertrag erhalten zum Beispiel 9 Prozent. Fonds und Aktien hingegen die Förderung von 20 Prozent.

Bei der 9-Prozent-Förderung ist für Arbeitnehmer die Sparzulage auf Anlagen bis maximal 470 Euro für Alleinstehende erhältlich. Für die Zulage von 20 Prozent gilt eine Grenze von bis zu 400 Euro, die in vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Beide Förderungen können kombiniert werden, sodass Arbeitnehmer einen vollen Euro Betrag von 870 Euro anlegen dürfen, um die volle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Wer darf die Arbeitnehmersparzulage beantragen?

Da es sich bei dieser Form der Geldanlage um eine Unterstützung von Geringverdienern handelt, kann diese vom Staat mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Unterstützung erhalten folgende Arbeitskräfte in Teil- und Vollzeit:

  • Arbeitnehmer
  • Beamte und Richter
  • Soldaten
  • Auszubildende und Volontäre

Wem eine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage zusteht, ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen. Um die 9-Prozent-Förderung dürfen Alleinstehende ein Jahresbruttoeinkommen von 17.900 Euro nicht überschreiten. Für Ehegatten oder Lebenspartnerschaften gilt ein gemeinsames Einkommen von maximal 35.800 Euro als Grenze.

Für 20-Prozent-Förderung dürfen Alleinstehende im Maximum 20.000 Euro im Jahr brutto verdienen. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt für die Arbeitnehmersparzulage auch hier der doppelte Wert von höchstens 40.000 Euro gemeinsamen Jahreseinkommens.

    In was darf man investieren?

    Die Arbeitnehmersparzulage kann einfach über die Einkommensteuererklärung oder über ein spezielles Formular beim Finanzamt beantragt werden.

    Anlagen wie diese können durch die Arbeitnehmersparzulage bezuschusst werden:

    • Bausparvertrag
    • Aktienfonds und Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen (betriebliche Sparformen)
    • Tilgung von Darlehen für selbstgenutzte Immobilien
    • Offene Investmentfonds
    • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG)

    Mit der Arbeitnehmersparzulage verpflichtet man sich für eine sechsjährige Bindungsdauer und ein Sperrjahr. Das Geld steht also erst nach sieben Jahren zur Verfügung. Erst dann wird auch die Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt. Im Gegensatz zu vermögenswirksamen Leistungen und den Erträgen daraus ist die Arbeitnehmersparzulage steuer- und abgabenfrei.

    FAQ

    Was versteht man unter der Arbeitnehmersparzulage?

    Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Unterstützung, die Arbeitnehmern in Deutschland bei bestimmten Vermögensanlagen gewährt wird. Als finanzielle Förderung soll sie Geringverdienern helfen, im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen Geld anzusparen.

    Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?

    Geringverdiener müssen in Deutschland in vermögenswirksame Leistungen (VL) investieren, um die Arbeitnehmersparzulage beantragen zu dürfen. Die Jahreseinkommensgrenzen dürfen für Alleinstehende nicht über 17.900 € bzw. 20.000€ liegen. Für Ehegatten/Lebenspartner gilt ein gemeinsames Einkommen von 35.800 € bzw. 40.000 € als Grenze.

    Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?

    Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. In der Regel können Ledige eine Zulage von bis zu 43 Euro jährlich erhalten. Verheiratete bzw. Lebenspartner bekommen eine Zulage von bis zu 86 Euro. Genaue Beträge und Bedingungen können sich im Laufe der Zeit ändern.