Häufig werden vermögenswirksame Leistungen nicht vollständig genutzt. Die Gründe können vielseitig sein: Unwissenheit, Desinteresse, Verwaltungsaufwand oder mögliche Konsequenzen beim Wechsel des Arbeitsplatzes.
Dabei bieten vermögenswirksame Leistungen eine große Reihe an Vorteilen. Es handelt sich nicht um eine einfache Geldanlage oder zusätzliches Geld. Denn auch die Anlageformen, die zur Auswahl stehen, können sehr vielfältig sein.
FAIRFAMILY bringt Licht ins Dunkel. Wir zeigen Dir, um was es sich bei vermögenswirksamen Leistungen genau handelt. Du erfährst, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber von dieser Form der Geldanlage haben.
Was ist eine vermögenswirksame Leistung?
Was ist eine vermögenswirksame Leistung?
In Deutschland wird die vermögenswirksame Leistung durch das fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt. Arbeitnehmer sollen durch einen Zuschuss des Arbeitgebers eine Förderung zur Vermögensbildung erhalten. Der Arbeitgeber ist derjenige, der für die Anlage der Geldsummen verantwortlich ist.
Bei vermögenswirksamen Leistungen hat der Arbeitgeber Pflicht, diese für seinen Mitarbeiter anzulegen. Er ist jedoch gesetzlich nicht in der Pflicht, diese Anlagen zur VL auch zu bezahlen. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber freiwillig keine Gelder dafür zusätzlich zum Gehalt auszahlt, so muss der Arbeitnehmer die Kosten der Anlagen aus seinem zu versteuernden Einkommen selbst tragen.
Er gibt jedoch seinem Arbeitgeber das Geld, sodass dieser die Geldanlage für ihn übernimmt. Anlagemöglichkeiten gibt es viele. Am beliebtesten sind Bausparverträge, Fonds und Spareinlagen wie ein ETF-Sparplan.
Die vermögenswirksame Leistung ist von der Arbeitnehmer-Sparzulage beim VL-Sparen abzugrenzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die zusätzlich zur vermögenswirksamen Leistung beantragt werden kann. Unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die VL aufbringen, kann diese vom Staat bezuschusst werden.
Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Folgende Beschäftigte können die Vermögensbildung der Arbeitnehmer nutzen:
- Arbeitnehmer
- Beamte und Richter
- Soldaten
- Auszubildende und Volontäre
Wer den staatlichen Zuschuss in Anspruch nehmen möchte, darf alleinstehend ein Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro brutto erhalten. Für verheiratete Paare gilt eine Grenze von 80.000 Euro, auf die sie auch Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen.
In Deutschland wird die vermögenswirksame Leistung durch das fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt. Arbeitnehmer sollen durch einen Zuschuss des Arbeitgebers eine Förderung zur Vermögensbildung erhalten. Der Arbeitgeber ist derjenige, der für die Anlage der Geldsummen verantwortlich ist.
Bei vermögenswirksamen Leistungen hat der Arbeitgeber Pflicht, diese für seinen Mitarbeiter anzulegen. Er ist jedoch gesetzlich nicht in der Pflicht, diese Anlagen zur VL auch zu bezahlen. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber freiwillig keine Gelder dafür zusätzlich zum Gehalt auszahlt, so muss der Arbeitnehmer die Kosten der Anlagen aus seinem zu versteuernden Einkommen selbst tragen.
Er gibt jedoch seinem Arbeitgeber das Geld, sodass dieser die Geldanlage für ihn übernimmt. Anlagemöglichkeiten gibt es viele. Am beliebtesten sind Bausparverträge, Fonds und Spareinlagen wie ein ETF-Sparplan.
Die vermögenswirksame Leistung ist von der Arbeitnehmer-Sparzulage beim VL-Sparen abzugrenzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die zusätzlich zur vermögenswirksamen Leistung beantragt werden kann. Unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die VL aufbringen, kann diese vom Staat bezuschusst werden.
Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Folgende Beschäftigte können die Vermögensbildung der Arbeitnehmer nutzen:
- Arbeitnehmer
- Beamte und Richter
- Soldaten
- Auszubildende und Volontäre
Wer den staatlichen Zuschuss in Anspruch nehmen möchte, darf alleinstehend ein Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro brutto erhalten. Für verheiratete Paare gilt eine Grenze von 80.000 Euro, auf die sie auch Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen.
Wie hoch ist die vermögenswirksame Leistung?
Wie hoch ist die vermögenswirksame Leistung?
Da es sich um eine freiwillige Anlage handelt, wird keine maximale Höhe der vermögenswirksamen Leistung vorgeschrieben. Häufig werden 40 Euro pro Monat als gesetzliche Obergrenze bezeichnet, dabei handelt es sich aber lediglich um einen Richtwert. 40 Euro im Monat sind für Alleinstehende als vermögenswirksame Leistung typisch, berufstätige Ehepaare nutzen dafür oft sogar 80 Euro.
Wie hoch dieser Zusatz zum Bruttogehalt ausfällt, ist oft vom Einkommen des Arbeitnehmers abhängig. Für Teilzeitbeschäftigte fällt der Arbeitgeberanteil häufig geringer aus, sofern dieser überhaupt ausgezahlt wird.
Der Arbeitgeber ist vom Gesetz und dem VL-Vertrag her verpflichtet, das Geld sicher anzulegen. Selbst im Falle einer Insolvenz seines Unternehmens, muss der angelegte Geldbetrag für den Arbeitnehmer abrufbar sein. Es wird daher eher darauf verzichtet, das Guthaben des Mitarbeiters in eigenen Unternehmensanteilen oder der betrieblichen Altersvorsorge anzulegen.
Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage
Wer zusätzlich zur vermögenswirksamen Leistung die Arbeitnehmersparzulage beantragen möchte, muss auch hier einige Dinge beachten.
Die Arbeitnehmersparzulage ist nach §13 VermBG geregelt. Da es sich bei der staatlichen Bezuschussung hauptsächlich um eine Förderung von Geringverdienern handelt, fallen die Einkommensobergrenzen sehr niedrig aus.
Alleinstehende dürfen bei (Bau-)Spar-Anlagen ein maximales Jahreseinkommen von 17.900 Euro (brutto) nicht übersteigen. Mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen von Ehegatten oder Lebenspartner sind maximal 35.800 Euro zulässig. Anlagen in diesem Bereich werden vom Staat mit 9 Prozent gefördert.
Bei anderen Anlagemethoden (z.B. Fonds oder Aktien) ist ein maximales Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro für Alleinstehende möglich.
Für Ehegatten und Lebenspartner zählt ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 40.000 Euro. Die Förderung fällt hier mit 20 Prozent deutlich stattlicher aus. Allerdings ist das Verlustrisiko deutlich höher als bei herkömmlichen Spar-Einlagen.
Um die Arbeitnehmersparzulage zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen zu erhalten, muss man sich für mindestens sechs Jahre verpflichten, einzuzahlen. Anschließend liegt ein weiteres Jahr als Sperre vor. Das Geld kann also frühestens nach 7 Jahren ausgezahlt werden.
Im Normalfall wird vorher auch die staatliche Förderung nicht auf den Betrag angerechnet. Sie wird erst mit Ablauf des Sperrjahres darauf ausgezahlt. Man ist jedoch nicht dazu gezwungen, nach Ablauf der 7 Jahre die vermögenswirksame Leistung aufzulösen. Wer möchte, kann freiwillig weiter darauf einzahlen.
Die Arbeitnehmersparzulage kann über die Einkommensteuererklärung oder anhand eines Vordrucks erfolgen. Wer bereits in vermögenswirksame Leistungen investiert hat, kann die Arbeitnehmersparzulage rückwirkend auf maximal vier Jahre beantragen.
Worin kann man anlegen?
Worin kann man anlegen?
Für vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmer können in verschiedene Anlageformen investiert werden.
Die einen sind sichere Anlagemöglichkeiten (z.B. VL-Banksparplan). Andere hingegen sind etwas risikoreicher, können aber eine höhere Renditeversprechen (z.B. VL-Fondssparpläne).
Aufgrund des Risikos werden die Anlagen von der Arbeitnehmersparzulage beim Vermögensaufbau anders behandelt. Wenn die Gefahr höher ist, Investitionen zu verlieren, fällt daher die Förderung durch den Staat höher aus.
Statt der 9 Prozent Förderung werden deshalb 20 Prozent gefördert. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Festlegung des maximalen Bruttojahreseinkommens, um die Sparzulage beantragen zu dürfen.
Die Förderung 9 Prozent hat vor allem den Ausbau des Eigentums im Blick. Neben herkömmlichen Spar-Einlagen stehen deshalb vor allem diese Anlagevarianten im Mittelpunkt:
- Bausparverträge
- Direkte Baumaßnahmen
- Tilgung von Immobilienkrediten
- Erwerb von Grundstücken
Mit der risikobehafteten 20 Prozent Förderung stehen folgende Anlagen zur Auswahl:
- Sparbeiträge über Wertpapiere oder Vermögensbeteiligungen
- Aktien-/Immobilien-/Renten-/Mischfonds
- ETFs (Exchange-Traded Funds = börsengehandelte Fonds)
- Wertpapier-Kaufverträge
- Beteiligungs-Kaufverträge
Was ist die beste Anlagevariante?
Wer kein Risiko scheut, der sollte sich für Fonds und Aktien entscheiden. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen möchte, dem ist mit einer Spareinlage besser beholfen.
Um die 20 Prozent zu erhalten, sind die vermögenswirksamen Leistungen auf maximal 400 Euro im Jahr beschränkt. Für die 9 Prozent liegt die Grenze bei 470 Euro. Umgerechnet wären das 36 Euro bzw. 43 Euro Förderung für das ganze Jahr.
Für die Arbeitnehmersparzulage muss man sich nicht zwingend für eine Seite entscheiden. Die Anlagen können auch kombiniert werden. Insgesamt lassen sich also vermögenswirksame Leistungen von jährlich 870 Euro vom Staat fördern.
Was mehr Sinn macht, kann von Situation zu Situation unterschiedlich sein. Als Arbeitnehmer ist es hier besser, sich Rat vom Experten zu holen. Auch der Arbeitgeber sollte Kontakt zum Experten suchen, dann kann er seine Mitarbeiter besser bei ihrer Entscheidung unterstützen.
FAIRFAMILY ist so ein Experte auf diesem Gebiet. Wir bieten Arbeitgebern eine umfangreiche Beratung, bei der wir nicht nur die vermögenswirksamen Leistungen analysieren. Wir haben auch weitere Lösungen, um Dich zum Top-Arbeitgeber in Deiner Region und Branche zu machen.
Lerne von uns die wichtigsten Eigenschaften vermögenswirksamer Leistungen kennen, um zum Experten für Deine Mitarbeiter zu werden. Vereinbare noch heute ein kostenloses Erstgespräch mit unserem Team.
Was muss ein Arbeitgeber beachten?
Was muss ein Arbeitgeber beachten?
Als Arbeitgeber ist es wichtig, stets im Hinterkopf zu behalten, dass es sich bei vermögenswirksamen Leistungen nicht um Mitarbeiter-Benefits handelt.
Sie werden auch nicht vom Gesetz so eingestuft.
Das bedeutet, dass sie zu 100 Prozent steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Sie werden also ähnlich behandelt wie eine Lohnerhöhung. Zumindest dann, wenn Du Dich als Arbeitgeber dazu entscheidest, den Betrag für Deine Mitarbeiter zu übernehmen.
Als Arbeitgeber bist Du nicht dazu verpflichtet, Deinen Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen zu bezahlen. Das Gesetz schreibt Dir aber vor, dass Du als Arbeitgeber das Geld in ihrem Namen anlegen musst. Übernehmen Deine Mitarbeiter ihre Beiträge für vermögenswirksame Leistungen selbst, so musst Du sie ihnen vom Nettolohn abziehen und das auf die Gehaltsabrechnung vermerken.
Worein Du das Geld investierst, geschieht natürlich in Rücksprache mit Deinen Angestellten. Oft wird sowas bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt, um den Prozess zu vereinfachen.
Sollte Dein Mitarbeiter eine Arbeitnehmersparzulage beantragen, bist Du von dieser nicht betroffen. Da sie in der Regel erst nach Ablauf der 7-Jahre-Sperre ausgezahlt wird, ist für die Abwicklung das Finanzamt verantwortlich.
Als Arbeitgeber ist es wichtig, stets im Hinterkopf zu behalten, dass es sich bei vermögenswirksamen Leistungen nicht um Mitarbeiter-Benefits handelt. Sie werden auch nicht vom Gesetz so eingestuft.
Das bedeutet, dass sie zu 100 Prozent steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Sie werden also ähnlich behandelt wie eine Lohnerhöhung. Zumindest dann, wenn Du Dich als Arbeitgeber dazu entscheidest, den Betrag für Deine Mitarbeiter zu übernehmen.
Als Arbeitgeber bist Du nicht dazu verpflichtet, Deinen Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen zu bezahlen. Das Gesetz schreibt Dir aber vor, dass Du als Arbeitgeber das Geld in ihrem Namen anlegen musst. Übernehmen Deine Mitarbeiter ihre Beiträge für vermögenswirksame Leistungen selbst, so musst Du sie ihnen vom Nettolohn abziehen und das auf die Gehaltsabrechnung vermerken.
Worein Du das Geld investierst, geschieht natürlich in Rücksprache mit Deinen Angestellten. Oft wird sowas bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt, um den Prozess zu vereinfachen.
Sollte Dein Mitarbeiter eine Arbeitnehmersparzulage beantragen, bist Du von dieser nicht betroffen. Da sie in der Regel erst nach Ablauf der 7-Jahre-Sperre ausgezahlt wird, ist für die Abwicklung das Finanzamt verantwortlich.
Was müssen Arbeitnehmer beachten?
Bevor Arbeitnehmer sich für vermögenswirksame Leistungen entscheiden, sollten sie als erstes mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten. Vielleicht entscheidet er sich, etwas dazu beizutragen und die Gelder für die Einlage zumindest zu einem Teil zu übernehmen.
Doch auch, wenn der Arbeitgeber nichts dazu beigibt, ist er zumindest verpflichtet, die vermögenswirksame Leistung für seine Mitarbeiter anzulegen. Der Antrag für eine Arbeitnehmersparzulage erfolgt jedoch über den Arbeitnehmer.
Wer sich für die Arbeitnehmersparzulage entscheidet, muss sich darüber bewusst sein, dass er frühestens nach der 7-Jahre-Sperre an das Geld herankommt. Vorher hat er darauf keinen Zugriff und kann auch die vermögenswirksamen Leistungen nicht vorzeitig auflösen.
Besonders wichtig ist zu beachten, dass auch auf die Erträge aus den vermögenswirksamen Leistungen Steuern gezahlt werden müssen! Dafür ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Guthabenzinsen auf einen Bausparvertrag oder Kursgewinne aus Fondssparplänen sind abgabepflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben!
Auf Zinserträge und Kursgewinne wird ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent erhoben. Im individuellen Fall können zusätzlich darauf auch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag gefordert werden. Anders als vermögenswirksame Leistungen ist die Arbeitnehmersparzulage komplett steuerfrei. Sie wird nicht als eine Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit betrachtet.
Vermögenswirksame Leistungen
als Benefit einsetzen?
Vermögenswirksame Leistungen als Benefit einsetzen?
Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei vermögenswirksamen Leistungen vor dem Gesetz nicht um ein Mitarbeiter-Benefit. Als Arbeitgeber kannst Du Dich dennoch dazu entscheiden, Beiträge für Deine Mitarbeiter bis maximal 40 Euro netto zu übernehmen.
Demnach müsstest Du den Bruttolohn Deines Mitarbeiters entsprechend anpassen – also 40 Euro plus Steuern und Sozialabgaben. Im Prinzip sind vermögenswirksame Leistungen also eine Lohnerhöhung. Anders als bei Mitarbeiter-Benefits über dem Freibetrag entsteht kein geldwerter Vorteil.
Obwohl vermögenswirksame Leistungen gesetzlich kein Benefit sind, sind sie zumindest eine Nebenleistung, die Du als Arbeitgeber Deinem Personal anbieten kannst. Somit ist es auch in Ordnung, sie zur Mitarbeiterbindung zu nutzen oder im Employer Branding zu bewerben.
Dennoch solltest Du Dir überlegen, ob vermögenswirksame Leistungen als Mitarbeiter-Benefit ausreichen. Schließlich bleibt Dir noch ein Betrag von monatlich 50 Euro pro Mitarbeiter, der für Benefits steuer- und abgabenfrei sein kann.
Was sind die richtigen Mitarbeiter-Benefits?
Viele Unternehmen entscheiden sich für Sachbezüge als Benefits. Dazu gehören Angebote wie diese:
- Sachbezugskarte
- Tankgutschein
- Beiträge für das Fitnessstudio
- Firmenwagen
- Firmenfahrrad
Doch sind solche Benefits überhaupt geeignet? Bereits beim Tankgutschein wird es problematisch. Was möchte einer Deiner Mitarbeiter mit einem Tankgutschein, der gar kein Auto besitzt?
Der Tankgutschein fliegt in die Tonne, während seine Kollegen ein Benefit bekommen, geht er leer aus. So leicht beginnt die Ungleichbehandlung im Unternehmen.
Das ist bei den Beiträgen für das Fitnessstudio genauso. Warum sollte jemand plötzlich ins Studio gehen, der vorher keine Lust dazu hatte? Deine Intention ist es wahrscheinlich, die Gesundheit Deiner Mitarbeiter zu fördern.
Doch wer wird das Sportangebot nutzten? Ganz einfach: Die, die bereits gesund und fit sind und das Fitnessstudio auch vorher schon besucht haben.
Du siehst also, Sachbezüge wie diese sind überhaupt nicht als gutes Benefit geeignet. Doch wie sieht dann ein gutes Mitarbeiter-Benefit aus?
Was ist ein gutes Mitarbeiter-Benefit?
Ein gutes Mitarbeiter-Benefit muss alle Deine Mitarbeiter gleichermaßen erreichen und ansprechen. Noch besser ist es, wenn Du damit ihre Gesundheit fördern kannst. Und für Deine Arbeitgeberattraktivität ist es wichtig, dass es ein Alleinstellungsmerkmal bietet.
Du musst Dich von den Benefits Deiner Konkurrenz deutlich abheben. Aber wie sieht so ein Benefit aus, das all diese Eigenschaften kombinieren soll?
FAIRFAMILY hat hier die Lösung: Ein eigenes Gesundheits-Benefit-System als emotionaler Lohnbestandteil! Du stellst Deinen Mitarbeitern eine Reihe an Gesundheitsleistungen zur Verfügung, aus denen sie frei wählen können. Die Grundlage dafür bietet ein Gesundheitsbudget, mit dem Deine Angestellten Leistungen wie diese nutzen können:
- Gesundheitscoachings
- Zahnbehandlungen und Zahnersatz
- Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus
- Facharzttermin innerhalb weniger Tage
- Heilpraktiker-Behandlungen und Massagen
- Übernahme von Eigenbeiträgen für Arzneimittel u. Sehhilfen
Wir von FAIRFAMILY bieten Dir ein Portfolio aus über 300 solcher Leistungen, aus denen Du Dein eigenes Gesundheit-Benefit-System zusammenstellen kannst. Da es um die Gesundheit Deiner Mitarbeiter geht, wird dieses System vom Staat gefördert
Als Arbeitgeber musst Du lediglich 30 Euro pro Mitarbeiter und im Monat investieren, um über 1.000 Euro an Netto-Mehrwerten für jeden zu generieren. Und Deine Mitarbeiter und sogar ihre direkten Angehörigen wissen das zu schätzen. Auch sie dürfen das Angebot nutzen!
Du sorgst Dich um die Gesundheit Deiner Mitarbeiter und ihrer Familien und das spüren sie auch. Deshalb handelt es sich beim Gesundheits-Benefit-System um einen emotionalen Lohnbestandteil. Mitarbeiterbindung an das Unternehmen gelingt damit besser und auch bei der Suche neuer Fachkräfte, werden sich diese zuerst bei Dir bewerben wollen.Lass Dich noch heute von unseren Experten beraten! In einer kostenlosen Potenzialanalyse geben wir Dir den ersten Input, wie Dein eigenes Gesundheits-Benefit-System zusätzlich zu vermögenswirksamen Leistungen aussehen kann. FAIRFAMILY unterstützt Dich dabei, zum Top-Arbeitgeber in Deiner Branche und Deiner Region zu werden!