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Felix Anrich
Felix Anrich ist Mitbegründer von FAIRFAMILY und ein führender Experte für Arbeitgeber-Attraktivität in Deutschland, der den Benefit-Markt revolutioniert hat.

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16. Oktober 2026 | von Felix Anrich

GKV Beitrag Satzstabilisierungsgesetz: Was das Gesetz für Dein Unternehmen ändert

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) ist seit dem 30. Juli 2026 überwiegend in Kraft. Es soll die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten und allein 2027 fast 19 Milliarden Euro einsparen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll 2027 rechnerisch bei 2,9 Prozent bleiben. Dafür steigen die Zuzahlungen und die Beitragsbemessungsgrenze. Ab 2028 gilt ein Zuschlag in der Familienversicherung. Für Dich als Unternehmensleitung heißt das: höhere Lohnnebenkosten bei gut Verdienenden, neue Regeln bei der Teilkrankschreibung und mehr Belastung für Deine Mitarbeitenden. Der Bundestag hat das Gesetz am 15. Oktober 2026 bereits geändert. Stand der Angaben: 16. Oktober 2026.

95 % lassen Fördergelder verfallen

Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt Dir, welche Fördergelder und Freibeträge Du abrufen kannst, bevor 2027 die Kosten steigen.
Beitrag Stabilisierungsgesetz

Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Überblick

Das Gesetz schließt eine Finanzlücke der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundestag und Bundesrat haben es im Sommer 2026 beschlossen. Schon jetzt wird es nachgebessert. Hier findest Du Ziel, Zeitplan und aktuellen Stand.

Was das Gesetz regelt und warum es entstanden ist

Die Gesundheitsausgaben wachsen schneller als die Einnahmen. Die Finanzkommission Gesundheit hat deshalb Vorschläge zur Stabilisierung der Finanzen vorgelegt. Nach dem Regierungsentwurf fehlten 2027 rund 15,3 Milliarden Euro. Bis 2030 wären es etwa 40 Milliarden Euro. Das Gesetz begrenzt die Ausgaben und erhöht die Einnahmen. Laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 10. Juli 2026 beträgt das beschlossene Einsparvolumen im ersten Jahr fast 19 Milliarden Euro. Ziel sind stabile Zusatzbeiträge. Feste Beitragssätze schreibt das Gesetz nicht vor. Es greift in viele Bereiche ein, von Arzneimitteln bis zu Hilfsmitteln. Für Dich zählt vor allem eines: Jeder Anstieg erhöht Deine Lohnnebenkosten.

Zeitplan vom Bundestag bis zum Inkrafttreten

Das Verfahren dauerte keine zwei Monate. Am 12. Juni 2026 beriet der Bundestag den Entwurf zum ersten Mal. Am 10. Juli beschloss er das Gesetz. Am selben Tag stimmte der Bundesrat zu. Die meisten Regeln gelten seit dem 30. Juli 2026. Weitere Teile folgen 2027 und 2028.

Datum
12.06.2026
22.06.2026
10.07.2026
24.07.2026
29.07.2026
30.07.2026
15.10.2026
01.01.2027 und 01.01.2028
Verfahrensschritt
Erste Lesung
Anhörung der Sachverständigen
Zweite und dritte Lesung, zweiter Durchgang im Bundesrat
Ausfertigung
Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228)
Inkrafttreten der meisten Regelungen
Änderungen (Korrekturgesetz) im Bundestag beschlossen, Bundesrat steht aus
Inkrafttreten weiterer Teile

Stand 16. Oktober 2026: Korrekturgesetz und Kritik

Das Gesetz war erst wenige Wochen in Kraft, als der Bundestag es am 15. Oktober 2026 änderte. Die Änderungen hängen am Gesetz zur Notfallreform. Laut AOK lagen dazu zwölf Änderungsanträge vor. Nach Angaben der KBV bleiben in der Psychotherapie einige Leistungen und ambulante Operationen extrabudgetär vergütet. Für Haus- und Kinderarztpraxen entfallen die Abschläge. Die Hybrid-DRGs sollen abgeschafft werden. Das sind einheitliche Fallpauschalen für Eingriffe, die ambulant und stationär möglich sind. Zum Paket gehören auch zusätzliche Mittel für Krankenhäuser. Der Bundesrat muss noch abschließend beraten, das Gesetz ist laut KBV nicht zustimmungspflichtig. Die Opposition lehnt das Sparpaket ab. Die AfD nannte es in der ersten Lesung eine Katastrophe. Die Linke forderte, hohe Einkommen stärker zu besteuern.

Das Gesetz kostet Dich Lohnnebenkosten. Hol Dir Fördergelder zurück.

Jeder Anstieg beim Zusatzbeitrag erhöht Deine Lohnnebenkosten. Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt Dir, wie Du Fördergelder und Steuerfreibeträge nutzt, die über 95 % der Unternehmen verfallen lassen.

Die Maßnahmen im Überblick: Ausgabenbremse und Finanzierung

Das Gesetz greift an drei Stellen ein. Es bremst die Ausgaben im Gesundheitswesen. Es verteilt Lasten auf Industrie und Bund. Und es streicht Leistungen. Die Angaben gelten für die beschlossene Fassung.

Ausgabenbremse bei Praxen, Kliniken und Pharma

Ab 2027 dürfen die Ausgaben nur so stark steigen wie die Einnahmen, an denen sich die Beiträge bemessen. Dieser Maßstab heißt Grundlohnrate. Für Praxen begrenzt das den Honorarzuwachs. Extrabudgetäre Vergütung entfällt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) spricht von einem Spargesetz mit Folgen für die ambulante Versorgung. Als Risiko nennt sie unter anderem Wartezeiten. Krankenhäuser bekommen Tarifsteigerungen nicht mehr voll bezahlt. Zweitmeinungsverfahren werden ausgeweitet, um unnötige Operationen zu vermeiden. Die Pharmaindustrie zahlt mehr: Der Herstellerabschlag für Patentarzneimittel steigt von 7 auf feste 15,5 Prozent. Für patentierte Impfstoffe gelten 9 Prozent und ein Preisstopp (Preismoratorium) von 2027 bis 2030.

Bundeszuschuss, Grundsicherung und Zuckersteuer

Der Bund kürzt seinen Zuschuss zum Gesundheitsfonds. Er liegt bisher bei 14,5 Milliarden Euro. 2027 sinkt er um 1,35 Milliarden Euro auf 13,15 Milliarden Euro. Ab 2028 sinkt er um 1,55 Milliarden Euro auf 12,95 Milliarden Euro. Dafür zahlt der Bund mehr für Menschen in der Grundsicherung: 1 Milliarde Euro zusätzlich im ersten Jahr, bis zu 2,75 Milliarden Euro jährlich ab 2031. Eine Steuer auf zuckergesüßte Getränke soll einen Teil gegenfinanzieren. Sie läuft in einem eigenen Verfahren. Ein Starttermin steht noch nicht fest. Das Paket entlastet die Finanzen so auf mehreren Wegen gleichzeitig. Der Bund zahlt mehr, die Industrie liefert höhere Abschläge, und die Anbieter müssen mit gedeckelten Zuwächsen auskommen.

Was sich gegenüber dem Entwurf geändert hat

Im Verfahren wurden vier Punkte geändert:

  • Die Altersgrenze für Kinder bei der beitragsfreien Partner-Mitversicherung liegt bei 12 statt 7 Jahren.
  • Der Herstellerabschlag ist ein fester Wert von 15,5 Prozent und keine dynamische Größe.
  • Die Zuzahlungen sind nicht mehr an die Grundlohnrate gekoppelt.
  • Die Kürzung des Bundeszuschusses beträgt 1,35 statt 2,0 Milliarden Euro.

Das geplante Entlastungsvolumen für 2027 lag im Entwurf bei 16,3 Milliarden Euro. Beschlossen wurde ein Volumen von fast 19 Milliarden Euro. Wer Unterlagen aus dem Frühjahr 2026 nutzt, rechnet daher mit überholten Zahlen. Einzelne Belastungen wurden abgemildert. Das Gesamtvolumen wuchs.

Was sich für Versicherte ändert und was das für die Beiträge bedeutet

Was sich für Versicherte ändert und was das für die Beiträge bedeutet

Versicherte merken das Gesetz an drei Stellen: bei den Beiträgen, bei den Kosten für Medikamente und im Leistungskatalog. Für Deine Mitarbeitenden zählt, was am Monatsende übrig bleibt.

Werden die Beiträge 2027 stabil?

Der GKV-Schätzerkreis hat am 14. Oktober 2026 für 2027 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent ermittelt. Laut Bundesgesundheitsministerium entlastet das Gesetz die Krankenkassen 2027 bei den Ausgaben um bis zu 15 Milliarden Euro. Den amtlichen Wert legt das Ministerium bis zum 1. November fest. Jede Krankenkasse bestimmt ihren eigenen Satz. Der Zusatzbeitrag kommt zum allgemeinen Satz von 14,6 Prozent hinzu. Beide Seiten teilen ihn sich je zur Hälfte. Erhöht eine Kasse ihren Satz, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die 2,9 Prozent sind ein Durchschnitt und keine Garantie für Deine Kasse. Plane für 2027 mit einem Puffer bei den Lohnnebenkosten und weise Deine Mitarbeitenden auf Unterschiede zwischen den Kassen hin.

Zuzahlungen, Zahnersatz und Leistungskatalog

Die Zuzahlungen steigen um 50 Prozent. Bei Arzneimitteln liegt der Mindestbetrag künftig bei 7,50 Euro statt 5 Euro. Der Höchstbetrag liegt bei 15 Euro statt 10 Euro. Eine automatische Anpassung gibt es nicht mehr. Die Belastungsgrenze bleibt bestehen: 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt. Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten sowie homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus dem Leistungskatalog gestrichen. Beim Hautkrebs-Screening wird die Leistung überprüft. Laut Deutschem Ärzteblatt prüft der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende 2027, ob es künftig risikobasiert erfolgt.

Bereich
Arzneimittel, Betrag je Packung
Partner in der Familienversicherung
Cannabisblüten, Homöopathika
Hautkrebs-Screening
Bisher
5 bis 10 Euro
beitragsfrei
Kassenleistung
Kassenleistung
Neu
7,50 bis 15 Euro
Zuschlag 2,5 Prozent, mit Ausnahmen
gestrichen
wird überprüft
Gilt ab
2027
2028
30.07.2026
frühestens 2028

Familienversicherung ab 2028

Ehe- und Lebenspartner sind ab 2028 nicht mehr automatisch beitragsfrei mitversichert. Es fällt ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an. Beispielrechnung: Bei 3.000 Euro Einnahmen sind das 75 Euro im Monat. Beitragsfrei bleiben Partner bei Kindern bis 12 Jahre, bei behinderten Kindern und bei Pflegebedürftigen im Haushalt. Das Gleiche gilt ab der Regelaltersgrenze sowie bei Pflegegrad 3 bis 5, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung. Kinder bleiben beitragsfrei. Mitarbeitende mit nicht erwerbstätigem Partner und Kindern über 12 Jahren haben ab 2028 spürbar weniger Netto. Das gehört in Eure Gehaltsgespräche. Sprich Betroffene früh an, damit der Wegfall 2028 keine Überraschung wird.

Mehr Zuzahlung, weniger Netto: So gleichst Du es aus

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent, und ab 2028 kostet die Mitversicherung vieler Partner 2,5 Prozent Zuschlag. Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt Dir Leistungen, die bei Deinen Mitarbeitenden ankommen, ohne dass Du die Löhne erhöhst.

Was sich für Dein Unternehmen ändert

Als Unternehmensleitung zahlst Du die Hälfte der Beiträge. Drei Regelungen betreffen Dich direkt: die höhere Bemessungsgrenze, die teilweise Arbeitsunfähigkeit und der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte.

Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 auf 6.375 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt 2027 auf 6.375 Euro im Monat (76.500 Euro im Jahr). Bisher liegt sie bei 5.812,50 Euro. Das Kabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Der Anstieg hat zwei Teile: die übliche Anpassung an die Lohnentwicklung (4,38 Prozent im Jahr 2025) und eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro im Monat durch das Gesetz. Laut Bundesarbeitsministerium trifft das nur Beschäftigte, die bisher über der alten Grenze lagen. Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt, auf 84.150 Euro im Jahr (7.012,50 Euro im Monat). Ab dieser Grenze dürfen Beschäftigte privat versichert sein.

Beispielrechnung für 12 Gehälter über der Grenze

Ein Betrieb hat 120 Mitarbeitende. 12 Gehälter liegen über 6.375 Euro. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent beträgt der Arbeitgeberanteil 8,75 Prozent. Das ist die Hälfte von 14,6 Prozent (7,3) plus die Hälfte von 2,9 Prozent (1,45). Die Grenze steigt um 562,50 Euro. Das ergibt rund 49,22 Euro mehr pro Monat und Person. Bei 12 Personen sind das rund 590,63 Euro im Monat und 7.087,50 Euro im Jahr. Davon gehen 26,25 Euro je Person auf die zusätzliche Anhebung um 300 Euro durch das Gesetz zurück. Die Pflegeversicherung ist nicht eingerechnet. Die Rechnung ersetzt nicht die Prüfung durch Deine Lohnabrechnung.

Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld ab 2028

Bisher gibt es nur die volle Krankschreibung. Ab 2028 können Ärztinnen und Ärzte Beschäftigte zu 25, 50 oder 75 Prozent krankschreiben. Dafür gibt es Teilkrankengeld. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Einzelheiten. So kannst Du Mitarbeitende anteilig weiterarbeiten lassen, statt sie ganz ausfallen zu lassen. Ein Krankheitstag kostet nach der Faustformel aus unseren Beratungen 300 bis 500 Euro. Die teilweise Rückkehr senkt diese Kosten, wenn Aufgaben und Absprachen vorher geklärt sind. Das gilt vor allem für Beschäftigte, die nach Krankheit oder Operation noch nicht voll belastbar sind, etwa in Büro, Verwaltung oder Disposition. In Pflege oder Produktion braucht es oft angepasste Aufgaben.

Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte steigt der Pauschalbeitrag der Arbeitgeber zur Krankenversicherung. Er beträgt künftig 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Das trifft vor allem Betriebe mit vielen Aushilfen, etwa in Gastronomie, Einzelhandel und Logistik. Wer zehn geringfügig Beschäftigte hat, trägt die Erhöhung zehnmal. Das wiegt in einem Restaurant schwerer als in einem Büro mit zwei Aushilfen. Der Schätzerkreis rechnet für 2027 mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Der Pauschalbeitrag läge dann rechnerisch bei 17,5 Prozent. Den amtlichen Wert legt das Ministerium bis zum 1. November fest. Rechne Deine Kosten bis dahin mit dieser Zahl und prüfe sie danach. Prüfe zuerst, in welchen Bereichen Du solche Stellen hast. Rechne jede Stelle einzeln durch.

Zusatzabsicherung als Antwort auf steigende Kosten für Versicherte

Zusatzabsicherung als Antwort auf steigende Kosten für Versicherte

Medikamente werden teurer. Der Zuschuss für Zahnersatz sinkt. Facharzttermine bleiben knapp. Viele Mitarbeitende spüren das im Geldbeutel. Du kannst gegensteuern, ohne die Löhne anzuheben.

Wo Versicherte nach dem Gesetz draufzahlen

Eine Geschäftsführung aus dem Mittelstand beschrieb die Lage in einem Beratungsgespräch so: „Die Versorgung ist miserabel. Das gesetzliche System ist eine Katastrophe, wie ich finde.“ Der Wunsch dahinter: eine gesunde, leistungsfähige Belegschaft, steuerliche Vorteile nutzen und wenig Verwaltungsaufwand haben. Das Thema Facharzttermine fällt in Beratungsgesprächen immer wieder. Bei Medikamenten zahlen Versicherte mehr, beim Zahnarzt bekommen sie weniger Zuschuss. So wächst die Lücke zwischen dem, was die Kasse zahlt, und dem, was Deine Mitarbeitenden brauchen. Eine Zusatzabsicherung füllt diese Lücke direkt. Frage Dich, wie viele Deiner Mitarbeitenden schon einmal eine Zahnarztbehandlung wegen der Kosten verschoben haben. Diese Frage zeigt Dir, wo Handlungsbedarf besteht.

Wie Du steuerlich gefördert gegensteuerst

Eine Lohnerhöhung verpufft oft, weil nach Steuern und Abgaben wenig ankommt. Steuerfreie Gesundheitsleistungen kommen voll an. In der Regel sind sie auch frei von Sozialabgaben. Für Maßnahmen der Gesundheitsförderung gilt nach § 3 Nr. 34 EStG ein Freibetrag von 600 Euro pro Person und Jahr. Die Maßnahmen müssen die gesetzlichen Qualitätsvorgaben erfüllen. Sachleistungen bis 50 Euro im Monat bleiben unter der Sachbezugsgrenze steuerfrei. Ob eine Zusatzabsicherung darunter fällt, klärst Du im Einzelfall mit Deiner Steuerberatung. In über 5.000 Beratungen haben wir gesehen: 95 Prozent der Unternehmen lassen Fördergelder und Freibeträge verfallen. Dabei werden über 20 Lebensbereiche in Deutschland gefördert. Ein flexibles Gesundheitsbudget deckt alle Altersgruppen und Standorte ab. Es erreicht auch Mitarbeitende ohne Fitnessstudio und entlastet die Personalabteilung. Das senkt den Krankenstand und macht Dich als Arbeitgeber attraktiver.

Beispielrechnung: Bei 120 Mitarbeitenden ergibt der Freibetrag ein Volumen von bis zu 72.000 Euro im Jahr. Du kannst es steuerfrei einsetzen. Frage Deine Belegschaft zuerst, wofür sie Geld ausgibt: Zahnarzt, Brille, Medikamente oder Facharzt. Daraus ergibt sich, welche Leistungen Du anbietest.

Bis zu 600 Euro pro Person steuerfrei einsetzen

Den Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG nutzen die wenigsten Betriebe. Der 300+ Gesundheitsleistungen Report zeigt Dir, wie Du ihn mit einem flexiblen Gesundheitsbudget ausschöpfst und gleichzeitig Verwaltungsaufwand sparst.

Fazit zum Beitrag Stabilisierungsgesetz

Das Gesetz verlagert Kosten auf Versicherte und Betriebe. Die Beträge bei Arzneimitteln steigen 2027 um 50 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 auf 6.375 Euro, 300 Euro davon gehen auf das Gesetz zurück. Ab 2028 kostet die Mitversicherung von Partnern einen Zuschlag von 2,5 Prozent. Auf Dich kommen Mehrkosten bei gut Verdienenden zu. Deine Mitarbeitenden zahlen mehr bei Medikamenten und beim Zahnarzt. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit ab 2028 gibt Dir ein neues Mittel gegen Ausfallkosten.

Das Gesetz steht dabei nicht still. Der Bundestag hat das Korrekturgesetz am 15. Oktober beschlossen, der Bundesrat steht noch aus. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bleibt rechnerisch bei 2,9 Prozent, Deine Kasse kann trotzdem anheben. Rechne deshalb jetzt drei Zahlen durch: die Mehrkosten durch die höhere Bemessungsgrenze, Deine Kosten für geringfügig Beschäftigte und die Mehrbelastung Deiner Belegschaft. Prüfe danach, ob ein steuerlich gefördertes Gesundheitsbudget die Lücke schließt. Bei den Gehaltsgesprächen für 2028 gehört auch der Wegfall der kostenlosen Partner-Mitversicherung auf den Tisch. Starte mit einer Liste aller Gehälter über 5.812,50 Euro. Sie zeigt Dir die Mehrkosten für 2027.

FAQ – Häufige Fragen zum Beitrag Stabilisierungsgesetz

Wann tritt das Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft?

Die meisten Regelungen gelten seit dem 30. Juli 2026. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Weitere Teile treten am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028 in Kraft.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?

Sie steigt von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat, das sind 76.500 Euro im Jahr. Darin steckt eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro durch das Gesetz. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Steigen die Zuzahlungen 2027?

Ja, um 50 Prozent. Bei Arzneimitteln gilt künftig ein Betrag von mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro je Packung. Die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens bleibt bestehen.

Wer zahlt ab 2028 für die Familienversicherung?

Ehe- und Lebenspartner zahlen ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Ausgenommen sind unter anderem Eltern mit Kindern bis 12 Jahre, Menschen mit Pflegegrad 3 bis 5 und Menschen mit Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung.

Was ändert sich bei der Teilkrankschreibung?

Ab 2028 können Beschäftigte zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsunfähig sein. Dafür gibt es Teilkrankengeld. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die Einzelheiten fest. Betriebe können Mitarbeitende dadurch anteilig weiterbeschäftigen.