Versorgungsordnung für die betriebliche Krankenversicherung

Inhalt

  1. Präambel 
  2. Sachlicher Geltungsbereich 
  3. Persönlicher Geltungsbereich 
  4. Einrichtung und Umfang der betrieblichen Krankenversicherung 
  5. Beiträge 
  6. Steuer- und Sozialversicherungspflichtige Behandlung der Beiträge 
  7. Befristung 
  8. Entgeltfreie Beschäftigungszeiten 
  9. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
  10. Abwicklung bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen 
  11. Pflichten des Arbeitnehmers 
  12. Nichtteilnahme 
  13. Durchführung / Vertragspartner 
  14. Datenschutz 
  15. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 

I. Präambel

Die betriebliche Krankenversicherung ergänzt im Hinblick auf die Versorgungslücken der gesetzlichen Krankenversicherung deren Leistungen der Grundversorgung. Sie trägt angesichts stetiger Leistungseinschränkungen und -kürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung dazu bei, für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einen besseren Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Mit Blick auf Selbstbehalte und Beitragsrückerstattungspraxis in der privaten Krankenversicherung bietet die betriebliche Krankenversicherung auch hierzu eine sinnvolle Ergänzung. Sie leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Versorgungssituation der Mitarbeiter.

Vor diesem Hintergrund hat sich das Unternehmen entschlossen, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung über die HALLESCHE Krankenversicherung a.G. zuzusagen. Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Ausgestaltung dieser Zusatzvorsorge. Die Versorgungsordnung weist teilweise keine geschlechtsspezifischen Formulierungen aus. Aus Vereinfachungsgründen wurde nur die männliche Form gewählt, die auch die weibliche und divers mit einschließt.

II.   Sachlicher Geltungsbereich

Diese Versorgungsordnung gilt für die FAIRFAMILY GmbH und ihre verbundenen Unternehmen, nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt.

III.   Persönlicher Geltungsbereich

Diese Versorgungsordnung gilt für alle Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen oder zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründen, jedoch erst ab Erfüllung der Probezeit.

Ausgenommen sind Mitglieder der Geschäftsleitung sowie andere unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallende Personen. Ebenfalls ausgenommen sind Aushilfskräfte, deren Beschäftigung nicht auf Dauer ausgelegt ist.

(Hinweis: Ausgenommen werden können auch Mitarbeiter während der Dauer eines mehr als 3-monatigen Auslandsaufenthaltes, Auszubildende und Werkstudenten sowie Praktikanten. Der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten ist nach § 4 TzBfG nicht zulässig. Eine Begrenzungsmöglichkeit der versicherbaren Mitarbeiter besteht aber durch eine Positivauswahl.)

IV. Einrichtung und Umfang der betrieblichen Krankenversicherung

  1. Das Unternehmen schließt als Versicherungsnehmer mit der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. einen Gruppenversicherungsvertrag für die betriebliche Krankenversicherung zugunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter als versicherte Personen ab.
  2. Die Aufnahme der versorgungsberechtigten Mitarbeiter in die betriebliche Krankenversicherung erfolgt zum Monatsersten des auf die Erfüllung der Probezeit folgenden Monats. Ein Antrag des Mitarbeiters ist nicht erforderlich. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt.
  3. Art und Umfang des im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung bestehenden Versicherungsschutzes ergeben sich aus den dieser Versorgungsordnung als Anlage 1 beigefügten Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen werden in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Versorgungsordnung.
  4. Sonstige Leistungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen nicht.

(Hinweis: Die Art und der Umfang der Leistungen sind klar zu definieren, ebenso die Voraussetzungen für die Zusageerteilung. Weiterhin sind versicherungstechnische Details zu berücksichtigen, etwa zeitnahe Kürzungen bei unterjähriger Anmeldung, Eintritt oder Austritt während des Kalendermonats etc.).

V. Beiträge

  1. Die Beiträge für die betriebliche Krankenversicherung trägt ausschließlich und in vollem Umfang der Arbeitgeber.
  2. Die Mitarbeiter haben ausschließlich einen Rechtsanspruch auf die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber an die HALLESCHE Krankenversicherung a.G. zur Erlangung der durch diese Versorgungsordnung zugesagten Leistung eines Versicherungsschutzes.
  3. Eine wahlweise betriebliche Krankenversicherung des Arbeitgeberbeitrages über die laufende Gehaltsabrechnung ist nicht möglich.
  4. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge besteht nur solange, wie der Mitarbeiter in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zum Unternehmen steht und zum Kreis der versorgungsberechtigten Mitarbeiter gehört.

VI. Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge gilt Folgendes: Die Beiträge eines Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung werden als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 WStG bewertet und sind somit bis zu einer Grenze von 44,–€uro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn und soweit dieser Betrag noch nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Sachbezugsregelung ausgeschöpft ist.

Alternative 1: Pauschalbesteuerung als sonstiger Bezug nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EstG

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge gilt Folgendes:
Die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung stellen grundsätzlich einen geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter dar. Sie werden durch den Arbeitgeber jedoch nach § 40 Abs. 1 EstG pauschal versteuert. Unter Berücksichtigung der in § 40 Abs. 1 EstG und in den Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 07.06.2018 – VI R 13/16 – (USK 2018-37) und 04.07.2018 – VI R 16/17 – (USK 2018-38) genannten Voraussetzungen für die Bewertung der Beiträge als Sachbezug sind auch die pauschal versteuerten Beiträge nach § 40 Abs 1 EstG sozialabgabenfrei. ……………

Alternative 2: Pauschalbesteuerung als sonstiger Bezug nach § 37b EstG

Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge gilt Folgendes:
Die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung stellen grundsätzlich einen geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter dar. Sie werden durch den Arbeitgeber jedoch nach § 37b EstG pauschal versteuert.

Die hierbei auf die Beiträge anfallenden Sozialabgaben werden im gleichen Verhältnis getragen.

Alternative 3: Nettolohnversteuerung

Die Beiträge des Arbeitgebers stellen einen geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter dar. Arbeitgeber trägt neben dem Beitrag zur Versicherung auch die darauf anfallenden Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in voller Höhe. Ein Eigenanteil des Arbeitnehmers oder Veränderungen in bei Steuern- und Sozialversicherungsbeiträgen entstehen somit für die Mitarbeiter nicht. ……………

VII.  Befristung

Die Beitragszahlung des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung stellt eine freiwillige soziale Leistung dar ohne Rechtsanspruch auf dauerhafte Bezahlung. Auch die wiederholte Zahlung von Beiträgen oder wiederholte Zusageerteilung begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Übung.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus seiner Zusage auf betriebliche Krankenversicherung und insbesondere zur Zahlung von Beiträgen ist generell begrenzt auf die Dauer des zugrundeliegenden Gruppenvertrages.

VIII. Entgeltfreie Beschäftigungszeiten

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen für seine Sozialleistungen besteht nur, solange der Mitarbeiter Ansprüche auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis hat. Im Hinblick auf die Behandlung der zugesagten Versorgungsleistungen bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten gilt Folgendes:

Der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung wird vom Arbeitgeber nur solange an die HALLESCHE Krankenversicherung a.G. gezahlt, wie er zur Zahlung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist. Besteht das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltanspruch fort (z.B. Elternzeit, häusliche Pflege eines Angehörigen, längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, u.ä.), so ruht die Zusage zur betrieblichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber entrichtet für diesen Zeitraum keine Beiträge mehr an die HALLESCHE Krankenversicherung a.G.. Somit besteht in dieser Zeit kein Versicherungsschutz mehr.

Alternativ hat der Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit, in diesem Zeitraum die Beiträge aus eigenen Mitteln weiter zu zahlen und den Versicherungsvertrag aufrecht zu erhalten, sofern ein adäquater Tarif für die Weiterführung beim Versicherer HALLESCHE Krankenversicherung a.G. besteht.

Nach Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis lebt die betriebliche Krankenversicherung automatisch auf, es bedarf keiner Beantragung durch den Mitarbeiter.

(Hinweis:

Davon abweichend können Regelungen zu Gunsten der Mitarbeiter getroffen werden. So kann der Arbeitgeber die Beitragszahlung auch in den Zeiten des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses weiterhin übernehmen. Zu beachten sind dabei jedoch die hierdurch im Einzelfall entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.)

IX. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Leistungsversprechen des Arbeitgebers auf betriebliche Krankenversicherung. Danach gilt grundsätzlich Folgendes:

Mitarbeiter haben nach ihrem Ausscheiden aus der betrieblichen Krankenversicherung das Recht, ihren bisherigen Versicherungsschutz außerhalb des Gruppenvertrages des Arbeitgebers als Einzelversicherung fortzuführen, sofern in der Einzelversicherung ein adäquater Tarif besteht. Die entsprechende Fortführung des Versicherungsschutzes in der Einzelversicherung muss innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden beim Arbeitgeber gegenüber der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. beantragt werden.

Mit Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft und Umstellung der Versicherung auf Einzelvertrag erfolgt auch eine Anpassung des Versicherungsbeitrags auf den für die Einzelversicherung maßgeblichen Beitrag.

X.   Abwicklung bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen

Bei der betrieblichen Krankenversicherung handelt es sich um eine Krankenzusatzversicherung der HALLESCHE Krankenversicherung a.G.. Wie in der privaten Krankenversicherung üblich müssen die Mitarbeiter als Versicherte gegenüber dem Erbringer der medizinischen Leistung zunächst in Vorleistung gehen.

In bestimmten Fällen ist vor Inanspruchnahme der Leistungen das Einverständnis der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. erforderlich. Näheres hierzu regeln die als Anlage beigefügten Versicherungsbedingungen, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Versorgungsordnung sind.

Nach Erhalt der Rechnung ist diese bei der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. einzureichen mit Antrag auf Erstattung. Auch hierzu beinhalten die in der Anlage beigefügten Versicherungsbedingungen entsprechende Regelungen.

XI.   Pflichten des Arbeitnehmers

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, beim Zustandekommen der Versicherungsverträge mitzuwirken. Insbesondere muss er, sofern er die durch den Arbeitgeber zugesagten Leistungen auf betriebliche Krankenversicherung annehmen will, dies durch Willenserklärung kundtun. Die Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Krankenversicherung gilt auch als angenommen, wenn der Mitarbeiter nicht binnen einer Frist von 2 Monaten ausdrücklich widerspricht.

Macht der Mitarbeiter von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, so erlischt der Anspruch auf eine betriebliche Krankenversicherung. Eine alternative Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge als Lohn an den Mitarbeiter ist nicht möglich. Eine Nachversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur möglich, wenn der Gruppenvertrag mit der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. dies vorsieht und innerhalb der dort ggf. genannten Fristen erfolgt.

(Hinweis: Sofern der Mitarbeiter an der Beitragszahlung unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch Sozialabgaben) beteiligt ist oder theoretisch sein könnte, wäre seine explizite Zustimmung erforderlich.)

  1. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters und seinem Wunsch auf Fortführung der Zusatzversicherung muss der Mitarbeiter innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden beim Arbeitgeber gegenüber der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. die Fortführung beantragen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlischt der Anspruch auf private Fortführung dauerhaft.
  2. Kommt der Mitarbeiter seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs auf betriebliche Krankenversicherung oder auch zu dessen Erlöschen. Ein Anspruch auf Ausgleich für die dann nicht zustande gekommene Zusage entsteht für den Mitarbeiter nicht.
  1. Eine Haftungsverantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine Verletzung von möglichen Nebenpflichten anlässlich dieser Versorgungsordnung wird ausgeschlossen.

XII.   Nichtteilnahme

Soweit der Arbeitnehmer die Zusage auf betriebliche Krankenversicherung nicht annehmen möchte, bedarf es einer gesonderten Verzichtserklärung.

(Hinweis: Bei Behandlung der Beiträge als Nettolohn bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung, daher sollte für den Fall der Nichtteilnahme eine explizite Verzichtserklärung durch den Mitarbeiter abgegeben werden.)

XIII.   Durchführung / Vertragspartner

Die betriebliche Krankenversicherung erfolgt über einen Gruppenvertrag der HALLESCHE Krankenversicherung a.G..

Die Betreuung und Beratung der Arbeitnehmer übernimmt die

Reinsburgstraße 10
70178 Stuttgart
Deutschland

XIV.   Datenschutz

Die betriebliche Krankenversicherung wird durch die vorgenannte Versicherungsgesellschaft durchgeführt bzw. den Versicherungsmakler betreut.

Der Arbeitnehmer erklärt zusammen mit der Willenserklärung zur Annahme der Zusage auf betriebliche Krankenversicherung ausdrücklich seine Einwilligung, dass alle personenbezogenen Daten, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Datenschutzverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von der HALLESCHE Krankenversicherung a.G. und dem bereuenden Versicherungsmakler gespeichert werden dürfen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten ist beschränkt auf die zwecke der Vermittlung und Verwaltung der betrieblichen Krankenversicherung. Sie dürfen auch an die dem Mitarbeiter gegenüber namentlich zu benennenden kooperierenden Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung der Umsetzung dieser Versorgungsordnung notwendig ist.

Die Daten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.

XV.   Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

  1. Diese Versorgungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
  2. Sie ersetzt etwaige bisherige Vereinbarungen.
  3. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2021 von der Geschäftsleitung gekündigt werden.
  4. Im Falle der künftigen Änderung zugrundeliegender gesetzlicher Bestimmungen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Versorgungsordnung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
  5. Das Rechtsverhältnis zu Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsordnung bereits aus der Firma ausgeschieden sind oder deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, wird von dieser Versorgungsordnung nicht berührt.
  6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versorgungsordnung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Versorgungsordnung gleichwohl wirksam. Anstelle der unwirksamen oder wirksam gewordenen Bestimmung ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.
  7. Mündlichen Nebenabreden wurden nicht getroffen oder zugesagt. Alle weiteren Abreden bedürfen einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung. Auch eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.