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Ist eine Entgeltfortzahlung für Arbeitgeber Pflicht?
Bei den gesetzlichen Regelungen in Deutschland ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit das Gehalt oder den Lohn weiter zu zahlen. Diese Entgeltfortzahlung fällt etwa dann an, wenn der Mitarbeiter sich krankschreiben muss und unverschuldet fehlt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht der des normalen Bruttogehaltes.
Der Einsatz der Entgeltfortzahlung bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit (typischerweise von einer Dauer bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall) weiter zahlen muss. Der Arbeitnehmer muss in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen (mit ärztlicher Bescheinigung) keine Arbeitsleistung erbringen können. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, (freiwillig) geleistete Überstunden auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen bzw. abzuerkennen.
Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, kann aber auch für den Arbeitgeber finanzielle und organisatorische Probleme hervorrufen. Wenn eine Entgeltfortzahlung besonders häufig vorkommt oder Mitarbeiter länger keine Leistung erbringt, kann dieshohe Kosten nach sich ziehen. Gerade bei kleinen Unternehmen mit begrenzten Ressourcen kann dies auf lange Sicht existenzbedrohend wirken.
Wann ist die Entgeltzahlung keine Pflicht?
Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet krank, so muss der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nachkommen. Kann dem Arbeitnehmer aber eine eigene Schuld bzw. Mitverschulden bei der Krankheit nachgewiesen werden, so kann der Arbeitgeber von der Entgeltzahlung entbunden werden.
Ein Beispiel für ein eigenes Verschulden ist ein Verkehrsunfall: Ist der Arbeitnehmer der Unfallverursacher, muss er diesen nicht vorsätzlich verursacht haben. Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zahlen.
Wird dem Mitarbeiter aber z.B. Trunkenheit am Steuer nachgewiesen, so ist der Unfall durch sein eigenes Verschulden entstanden. Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Ausfalls keinen Lohn zahlen. Auch die Folgen eines rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft können als selbstverschuldete Krankheitsursache angesehen werden.